Informationen für Strahlenschutzsachverständiger*in (SSV)
Als Mitarbeitende unterstützen Sie Ihre*n Arbeitgeber*in in der Durchführung der Unfallverhütungs- und der Gesundheitsschutzvorschriften.
Sie befolgen die anerkannten Sicherheitsregeln und die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und melden Mängel, die den Gesundheitsschutz respektive die Arbeitssicherheit beeinträchtigen.
Arbeiten mit ionisierender Strahlung, z.B. mit radioaktiven Stoffen ab einer bestimmten Aktivität und/oder mit Röntgengeräten, sind bewilligungspflichtig. Ausserdem muss ein*e Strahlenschutzsachverständiger*in ernannt werden, die*der über eine vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) anerkannte Ausbildung verfügt.
Wenn Sie ein Bewilligungsgesuch stellen, eine temporäre Forschungstätigkeit im Ausland ausführen wollen und nur dort beruflich strahlenexponiert sind oder allgemeine Fragen zum Strahlenschutz haben, wenden Sie sich bitte an Dr. Silke Kiesewetter.
Kontakt
Die Ausbildung zum*zur Strahlenschutzsachverständiger*in muss bei einem zertifizierten Kursanbieter stattfinden, der Ihnen nach bestandener Prüfung ein Zertifikat ausstellt. Als Fortbildungsnachweis sind 16 Stunden Training innerhalb von 5 Jahren vorausgesetzt. Es gibt verschiedene Kurse und Anbieter, wenden Sie sich bitte an , um den geeigneten Kurs zu finden.
Weitere Kurse und Kenntnisse müssen/können abhängig vom Arbeitsbereich besucht respektive erworben werden:
Der Arbeitgeber stellt Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung, wann immer eine Tätigkeit an einem Arbeitsplatz dies notwendig macht. Die Benutzung der PSA ist obligatorisch und ein wichtiger Bestandteil der Gesundheitsvorsorge. Sie wünschen eine Beratung zum Thema PSA für den Umgang mit radioaktiven Chemikalien? Senden Sie bitte ein E-Mail an , die Sektion Betrieblichen Umwelt- und Strahlenschutz (BUSS) unterstützt Sie gerne.
Radioaktive Abfälle kurzlebiger Nuklide sowie H-3- und C-14-Abfälle können Sie während der regulären Öffnungszeiten in den Sonderabfallentsorgungsstellen der ETH unter Einhaltung der jeweils notwendigen Abschirmungsmassnahmen abgeben. Für die Abgabe radioaktiver Abfälle vereinbaren Sie bitte vorgängig einen Termin.
Die Auflösung eines für den Umgang mit offener Radioaktivität bewilligten Labors hat einen hohen Zeitbedarf: Alle Materialien (Laborutensilien, wissenschaftliche Geräte, Kühlschränke, Verbrauchsmaterialien, etc.) müssen freigemessen und in ein anderes Labor gebracht werden. Es muss über die Weitergabe oder Entsorgung noch vorhandener radioaktiver Substanzen entschieden werden, alle radioaktiven Abfälle sind zu entsorgen und das gesamte Labor muss (Wände, Boden, Decke, Waschbecken etc.) freigemessen werden. Schlussendlich muss das Labor vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) freigegeben werden. Melden Sie sich bitte frühzeitig bei , um diesen Prozess zu planen.
Wenn ein für den Umgang mit offener Radioaktivität bewilligtes Labor oder eine Röntgenanlage beispielsweise im Zuge der Emeritierung an eine nachfolgende Person übergeben werden soll oder Sie als Strahlenschutzsachverständige*r die ETH verlassen und eine andere Person diese Aufgabe übernehmen soll, melden Sie sich bitte frühzeitig bei Dr. Silke Kiesewetter, um die entsprechenden Änderungen beim BAG in die Wege zu leiten.
Chemieabwasser und Gewässerschutz
Die wichtigsten Aufgaben und Verantwortungen für den*die Laserschutzbeauftragte*n hinsichtlich Gewässerschutz sind die folgenden:
- Sie kennen die für ihre Arbeit relevanten Kapitel der Download Entsorgungsrichtlinie der ETH (PDF, 304 KB)
- Sie führen Unterweisungen gemäss der Entsorgungsrichtlinie der ETH durch und kontrollieren deren Einhaltung
- Sie befolgen Weisungen in Bezug auf Gewässerschutz und setzen diese in Ihrem Labor durch
- Sie entsorgen keine Chemikalien, beispielsweise nachweisbar toxische und persistente Stoffe wie chlorierte Kohlenwasserstoffe, aromatische Kohlenwasserstoffe oder Schwermetallverbindungen, über das Abwasser
- Sie verwenden keine Wasserstrahlpumpen
Sonderabfall
Der Umgang mit Sonderabfall ist in der Download Entsorgungsrichtlinie der ETH (PDF, 304 KB) geregelt. Ziel ist der schonende Umgang mit Ressourcen und die Abfallreduktion.
Sonderabfälle sind diejenigen Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordern. Dazu gehören beispielsweise Säuren, Laugen, Lösungsmittel, Medikamente, und Chemikalien. Sonderabfälle sind getrennt zu sammeln und in einer der Sonderabfallentsorgungsstellen der ETH zu entsorgen.
Kontakt:
Gefahrguttransport
Der Transport gefährlicher Güter bedarf besonderer Sicherheitsvorkehrungen, die gesetzlich geregelt sind. Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, die eine Gefahr für Mensch, Tier oder Umwelt darstellen und deren Beförderung nur gemäss ADR (Vorschriften für den Transport von Gefahrgütern auf der Strasse) erlaubt ist. Ein Transport von Gefahrgut im ÖV oder per Velo ist nicht gestattet. Bitte beachten Sie, dass an den Transport radioaktiver Stoffe noch höhere Anforderungen als an den Transport nicht radioaktiven Gefahrguts gestellt sind. Informationen zum Transport von Gefahrgütern finden Sie hier.