Gefährdungsbeurteilung und -prüfung
Als Professor*in haben Sie innerhalb der ETH Zürich dafür Sorge zu tragen, dass die Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden und Studierenden geschützt wird und Unfälle verhindert werden.
Sie sind verpflichtet, Sicherheitsfunktionen zu besetzen und Ihre Mitarbeitenden / Studierenden über wesentliche Punkte bezüglich Sicherheit und Intervention im Ereignisfall zu unterweisen.
Einen Überblick über Ihre Pflichten im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz als vorgesetzte Person, finden Sie in dieser Download Suva-Broschüre (PDF, 939 KB).
Führen Sie in Ihren Laboren und Werkstätten regelmässig Gefährdungsbeurteilungen und -prüfungen durch. Die benötigten Informationen finden Sie hier.
Risikobeurteilung
Die Risikobeurteilung umfasst zum einen die Gefahrenermittlung (Festlegen der betrachteten Systemgrenzen und der Identifizierung von Gefährdungen), zum anderen die Risikoeinschätzung bzgl. der beiden Parameter «Schadensausmass» und «Eintrittswahrscheinlichkeit». Aus der Risikobeurteilung ergeben sich die zu treffenden Massnahmen um das Risiko zu minimieren, die sog. Risikominderung.
Die formelle Dokumentation der Risikobeurteilung wird in der Schweiz praktisch in allen Bereichen seitens Gesetzgeber verlangt. Dazu gehört namentlich auch die Arbeitssicherheit, der Gesundheitsschutz (Arbeitgeberpflichten) wie auch die Produkte-Sicherheit (Herstellerpflichten) dazu. Hier ein paar Beispiele aus dem ETH-Alltag, für die eine Risikobeurteilung notwendig ist: Durchführung eines chemischen Labor-Experiments, Bau und Betrieb eines selbstentwickelten Prüfstands, Arbeiten mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen, Entwicklung eines verfahrenstechnischen Prozesses, Durchführung von Feldversuchen, Arbeiten in der Höhe / mit Absturzgefahr, Alleinarbeit etc.
Je nach betrachteter Fragestellung und System können ganz verschiedene Methoden zur Risikobeurteilung zum Einsatz kommen. Auch die Dokumentation der Risikobeurteilung kann dementsprechend unterschiedlich umfangreich sein.
Das Erstellen einer Risikobeurteilung ist Teamarbeit! SGU berät und unterstützt Sie bei Fragen zur Risikobeurteilung. SGU stellt Ihnen auf Anfrage eine Vorlage für eine Risikobeurteilung nach der 3x3-Methode zur Verfügung.
Kontakt:
Arbeitssicherheit
Ziel der Arbeitssicherheit ist es, Verletzungen, Unfälle und Erkrankungen an der ETH zu vermeiden. Sei es im Labor, in der Werkstatt, während Studierendenpraktika und Exkursionen, im Betriebsraum oder im Büro: Arbeitssicherheit ist immer Teamarbeit, d.h. Vorgesetzte, Mitarbeitende, Dozierende, Studierende, Lernende und SGU arbeiten hier eng zusammen.
Gemäss Artikel 8 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) darf der Arbeitgeber Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmenden übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Zudem muss der Arbeitgeber einen Arbeitnehmenden überwachen lassen, falls dieser eine gefährliche Arbeit allein ausführt. Grundsatz: Alleinarbeit ist nicht zulässig, wenn die Arbeit zu einer Verletzung führen kann, welche die sofortige Hilfe einer zweiten Person nötig macht. Dies trifft insbesondere in folgenden Fällen zu (Liste nicht abschliessend):
Arbeiten, bei denen eine ständige Überwachung durch eine zweite Person vorgeschrieben ist (unabhängig von der Tageszeit):
- Arbeiten an unter Spannung stehenden elektrischen Installationen
- Arbeiten an fliessenden Gewässern
- Arbeiten in wärmetechnischen Anlagen, Hochkaminen und Verbindungskanälen
- Arbeiten in Behältern und engen Räumen
- Arbeiten in Schächten, Rohrleitungen, Gruben und Kanälen
- Beim Einsteigen und arbeiten in Silos
- Arbeiten in Untertagbauten, in Erdgas führenden Gesteinsschichten
- Arbeiten mit Strahlenquellen ausserhalb von Bestrahlungsräumen
- Arbeiten unter Druckluft und unter Atemschutz
- Rückbau- oder Abbrucharbeiten
- Arbeiten am hängenden Seil
- Arbeiten mit Anseilschutz (Auffangsystem)
- Waldarbeiten mit besonderen Gefahren z.B. Motorsägearbeiten, Arbeiten in steilem Gelände, Holzrücken, Besteigen von Bäumen
- Arbeiten auf Bahngleisen
- Arbeiten auf Strommasten
Arbeiten, die nur in Sicht- und Rufweite zu anderen Personen ausgeführt werden dürfen (unabhängig von der Tageszeit):
- Arbeiten an technischen Systemen im Sonderbetrieb, z. B. Einrichten, Beheben von Störungen, Instandhaltungsarbeiten
- Arbeiten im Bereich von gewöhnlich unzugänglichen und ungesicherten Gefahrenstellen
- Arbeiten mit der Gefahr, von drehenden Teilen und Werkzeugen erfasst zu werden
- Arbeiten mit Chemikalien oder Labor-Glasgeräten
- Klettern höher als 3 m
Anforderungen an allein arbeitende Personen: Sie müssen
- psychisch und intellektuell (Gefahrenbewusstsein!) für Aleinarbeit geeignet sein.
- körperlich für Alleinarbeit geeignet sein
- volljährig sein
An der ETH Zürich gibt es an verschiedenen Arbeitsplätzen die Möglichkeiten zum Kontakt mit Gefahrenquellen. Da ausserhalb der normalen Arbeitszeiten nicht immer davon ausgegangen werden kann, dass sich eine zweite Person in Sicht- resp. Rufweite aufhält, sind die Voraussetzungen für Alleinarbeitsplätze sinngemäss einzuhalten. Das heisst ohne Anwesenheit einer anderen Person oder einer geeigneten Alarmierungsmöglichkeit dürfen prinzipiell keine Arbeiten mit höherem Gefährdungspotential durchgeführt werden, die gemäss obenstehender Zusammenstellung verboten sind. Routinearbeiten deren genauer Ablauf bekannt ist oder Arbeitsabläufe mit Gefahrstoffen oder mit Geräten, bei denen durch entsprechende technische oder bauliche Massnahmen eine Personenverletzung verhindert wird, dürfen auch alleine durchgeführt werden. Deshalb sind die entsprechenden Richtlinien übergreifend oder sogar arbeitsplatzspezifisch schriftlich festzulegen. Um die Notwendigkeit einer Alleinarbeit-Überwachung zu beurteilen und um das geeignete System hierfür festzulegen, kontaktieren Sie bitte
Kontakt:
Es gilt der Grundsatz, dass bei möglichen Absturzhöhen von mehr als zwei Metern Schutzmassnahmen zu treffen sind. Bereits eine Leiter, die Ihnen erlaubt, auf über zwei Meter hinaufzusteigen, macht Sie zu einer*einem Höhenarbeiter*in.
Wenn immer möglich werden zur Absturzsicherung kollektive Schutzmassnahmen eingesetzt. Das sind beispielsweise Gerüste, Geländer, Hubarbeitsbühnen und Auffangnetze. Bei Reparatur-, Montage- oder Unterhaltsarbeiten ist es nicht immer möglich, diese Einrichtungen zu installieren. In diesen Fällen muss Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) verwendet werden.
Arbeiten mit Anseilschutz fällt unter «Arbeiten mit besonderen Gefahren». PSAgA darf nur von nachweislich geschulten und trainierten Personen verwendet werden. Die Ausbildung muss mindestens einen Tag umfassen. Arbeiten in der Höhe dürfen nie alleine ausgeführt werden.
Die wichtigsten Aufgaben und Verantwortungen bezüglich Arbeiten in der Höhe für Professor*innen und Führungskräfte (an der ETH konkret jede*r Werkstattleiter*in, Institutsleiter*in, Abteilungsleiter*in, Stabsleiter*in et al.) sind die sogenannten «8 Lebenswichtigen Regeln» der SUVA:
- Sie bevorzugen, wenn immer möglich, kollektive Schutzmassnahmen oder andere technische Lösungen wie Hubarbeitsbühnen
- Sie lassen nur Mitarbeitende mit Anseilschutz arbeiten, die dafür ausgebildet sind
- Sie organisieren systematisch die termingerechte Kontrolle der PSAgA nach Angaben des Herstellers
- Sie wählen Arbeitsverfahren, Sicherungssystem und PSAgA so aus, dass das Absturzrisiko möglichst gering ist
- Sie legen geeignete Anschlagpunkte fest
- Sie stellen PSAgA zur Verfügung, die sich optimal dem Körper anpassen lässt und gemäss Herstellerangaben für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist
- Sie sorgen dafür, dass Ihre Mitarbeitenden für das Besteigen von Steigschutzleitern ausgebildet sind und über das richtige Sicherungsmaterial verfügen
- Sie sorgen vor Aufnahme der Arbeiten dafür, dass eine rasche Rettung mit Mitteln vor Ort sichergestellt ist. Durch regelmässige Rettungsübungen befähigen Sie die Mitarbeitenden, sich im Notfall richtig zu verhalten.
Kontakt:
Der Bezug von Betäubungsmitteln ist in der Schweiz durch das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und die Betäubungsmittelkontrollverordnung (BetmKV) reguliert. Institute, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, können von der zuständigen kantonalen Behörde die Bewilligung erhalten, nach Massgabe des Eigenbedarfs Betäubungsmittel anzubauen, zu beziehen, zu lagern und zu verwenden. Innerhalb der ETH Zürich ist für jede Organisationseinheit (Forschungsgruppe, Plattform, etc.) eine separate Bewilligung notwendig. Die Organisationseinheiten benennen eine für die kontrollierten Substanzen verantwortliche Person und betrauen diese mit folgenden Aufgaben:
- Bestellung
- Interne Organisation
- Aufbewahrung
- Ausgabe
- Kontrolle
Die rechtlichen Bestimmungen sind wesentlich für die Organisationseinheiten der ETH Zürich, die entsprechende Betäubungsmittel beziehen wollen. Sowohl diejenigen, die bereits mit Betäubungsmitteln arbeiten, als auch solche, die neu damit anfangen, sind aufgefordert, eine verantwortliche Person zu ernennen und die erforderliche Bewilligung einzuholen. Eine Bewilligung ist für wissenschaftliche Institute im Allgemeinen für 5 Jahre gültig und kostet 250 CHF. Diese Kosten werden von der jeweiligen Organisationseinheit getragen. Sinnvollerweise wird als verantwortliche Person die jeweilige Führungskraft der Organisationseinheit eingesetzt, da diese die Verantwortung trägt.
Die wichtigsten Aufgaben und Verantwortungen bezüglich Arbeiten mit Betäubungsmitteln für Professor*innen und Führungskräfte (an der ETH konkret jede*r Werkstattleiter*in, Institutsleiter*in, Abteilungsleiter*in, Stabsleiter*in, etc.) sind:
- Sie nehmen die Gesetzesgrundlagen zur Kenntnis und handeln danach
- Sie benennen eine für die Organisationseinheit verantwortliche Person
- Sie beantragen bei der Kantonalen Heilmittekontrolle eine Bewilligung. Erst nach erteilter Bewilligung sind Arbeiten mit Betäubungsmitteln erlaubt.
- Sie informieren SGU über die Einsetzung oder den Wechsel der verantwortlichen Person innerhalb des Institutes/Bereichs.
Kontakt:
Im Download Biosicherheitskonzept (PDF, 562 KB) der ETH finden Sie ausführliche Informationen zur Regelung von BSL1-, 2- und 3-Tätigkeiten an der ETH.
Sie planen Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO), mit Pathogenen, invasiven/gebietsfremden Organismen und/oder mit Proben menschlichen Ursprungs wie Blut oder Zellkulturen?
Die genannten Tätigkeiten (BSL1 und 2) müssen gemäss Einschliessungsverordnung (ESV) zwingend den Bundesbehörden gemeldet werden; ohne offizielle Meldung dürfen solche Tätigkeiten an der ETH Zürich nicht durchgeführt werden Für die Anmeldung bei der Datenbank kontaktieren Sie bitte . Ausserdem muss ein Biosicherheitsbeauftragter (BSO) bestimmt und ein Download gruppenspezifisches Biosicherheitskonzept (PDF, 574 KB) erstellt werden. Für BSL3-Arbeiten ist vorgängig eine behördliche Bewilligung notwendig. Wenden Sie sich bitte bereits in der Planungsphase an .
Arbeiten mit Proben menschlichen Ursprungs (in der Regel BSL2) müssen von der ETH-Ethikkommission beurteilt werden. Für solche Tätigkeiten empfehlen wir Ihnen eine Impfung gegen Hepatitis A und B. Achtung: Aus Sicherheitsgründen ist es verboten, sein eigenes Blut zu verwenden; ebenso ist eine Probenahme von anderen Mitgliedern der gleichen Arbeitsgruppe nach Möglichkeit zu vermeiden. Am besten verwenden Sie getestetes Blut aus der Blutbank.
Für Biosicherheits-relevante Arbeiten mit Pflanzen gelten teilweise besondere Regelungen und Sicherheitsmassnahmen, die in behördlichen Vollzugshilfen definiert sind. Analoge Regelungen gibt es auch für entsprechenden Arbeiten mit Tieren; hier sind zusätzlich auch noch die Tierschutzbeauftragten der ETH beizuziehen.
Die ETH hat keine generelle Einfuhr-Bewilligung für biologisches Material. Für die meisten human-pathogenen und gentechnisch veränderten Substanzen benötigen Sie auch keine. Brauchen Sie dennoch eine Einfuhr-Bewilligung, z.B. weil der Lieferant darauf besteht, weil die Substanzen unter die Güterkontrollverordnung fallen oder nach dem Kriegsmaterialgesetz als biologische Waffe gelten, müssen Sie diese selber beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) respektive beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) beantragen. Sie als Antragsteller tragen die Kosten für die Ausstellung des Dokuments. Die für den Import von Tier-pathogenen Substanzen und Material tierischen Ursprungs geltenden Bestimmungen und Formulare finden Sie auf der Website des BLV.
Kontakt:
Dokumente
- Download vertical_align_bottom Checkliste: Selbst-Inspektionen Biosicherheit Gewächshäuser (PDF, 149 KB)
- Download vertical_align_bottom Checkliste: Selbst-Inspektionen Biosicherheit Labore (PDF, 135 KB)
- Download vertical_align_bottom Checkliste: Selbst-Inspektionen Biosicherheit Tieranlagen (PDF, 166 KB)
- Download vertical_align_bottom Formular: Antrag Korrekturschutzbrille (PDF, 203 KB)
- Download vertical_align_bottom Formular: Antrag Korrekturschutzbrille für Lernende (PDF, 286 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Arbeiten mit Acrylamid (PDF, 376 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Arbeiten mit Sharps (PDF, 42 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: EtBr, sicherer Umgang mit Ethidiumbromid (EtBr) (PDF, 177 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Meldung von biosicherheitsrelevanten Tätigkeiten (PDF, 256 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Verbot von Lebensmitteln in Laboren und Werkstätten (PDF, 662 KB)
- Download vertical_align_bottom Konzept: Biosicherheitskonzept (PDF, 562 KB)
- Download vertical_align_bottom Poster: Notfälle im Labor – was tun? (PDF, 1.4 MB)
- Download vertical_align_bottom Vorlage: Gruppen-spezifisches Biosicherheitskonzept (ZIP, 671 KB)
Bereiche mit einer besonderen Gefährdung (z.B. Chemielabor, Werkstatt, Biolabor, Chemikalienschrank, Gasflaschenschrank etc.) und solche, die besondere Schutzmassnahmen erfordern (z.B. Laserschutzbrille, Schutzbrille, Gehörschutz etc.), sind entsprechend zu kennzeichnen.
Sie benötigen Gefahrenaufkleber, Warnhinweise, Gebotszeichen? Stöbern Sie in unserem «Download Katalog (PDF, 2 MB)» und bestellen Sie bei .
Kontakt:
Sie arbeiten mit Flusssäure, mit Nanomaterialien, mit Ethidiumbromid, mit einer akut oder chronisch giftigen Chemikalie, mit einer ätzenden Chemikalie, einem brennbaren Lösemittel oder mit einer für Sie neuen Chemikalie und haben Fragen zur sichern Handhabung, zur notwendigen Persönlichen Schutzausrüstung, zur Lagerung etc.? Sie wollen ein neues Gas in Ihrem Labor installieren und wissen nicht, ob es eine Gasüberwachung braucht? Sie arbeiten mit einem 3D-Drucker und sind nicht sicher, ob es eine Entlüftung braucht? Sie sind die*der GSV für Ihr Labor und haben das Sicherheitsdatenblatt einer Chemikalie gelesen, haben aber noch Fragen dazu? Stellen Sie sich eine dieser Fragen oder haben Sie eine andere Frage zu einer Chemikalie, zu einem Versuchsaufbau, zu technischen Massnahmen oder zur Sicherheit in Ihrem Labor, dann wenden Sie sich bitte an .
Zytostatika sind Medikamente, die das Zellwachstum hemmen. Ihr Hauptangriffspunkt sind alle Tumorzellfraktionen, die sich in der Zellteilung befinden. Bei Exposition sind mutagene, reproduktionstoxische und karzinogene Nebenwirkungen möglich. Je nach Klassifikation werden auch Hormone, monoklonale Antikörper und weitere Substanzen zu den Zytostatika gezählt. Für Arbeiten mit Zytostatika gelten besondere Anforderungen. Kontaktieren Sie .
Labormäntel müssen regelmässig gewaschen werden, aber nicht in der privaten Waschmaschine. Die ETH Zürich bietet in Zusammenarbeit mit der Wäscherei Herrera einen Download Waschservice für Labormäntel (PDF, 182 KB) an.
Kontakt:
Dokumente
- Download vertical_align_bottom Checkliste: Selbst-Check Laborsicherheit (PDF, 272 KB)
- Download vertical_align_bottom Checkliste: Selbst-Check Werkstattsicherheit (PDF, 260 KB)
- Download vertical_align_bottom Formular: Antrag Korrekturschutzbrille (PDF, 203 KB)
- Download vertical_align_bottom Formular: Antrag Korrekturschutzbrille für Lernende (PDF, 286 KB)
- Download vertical_align_bottom Formular: Nachttafel für Experimente (PDF, 758 KB)
- Download vertical_align_bottom Formular: Waschservice für Labormäntel (PDF, 182 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Arbeiten mit Sharps (PDF, 42 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Flusssäure und Fluorwasserstoff (PDF, 408 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt Gasüberwachung (PDF, 158 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Kennzeichnung von Gefahrstoffen in Laborgebinden (PDF, 83 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Pflichten Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutzes - SUVA (PDF, 939 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Verbot von Lebensmitteln in Laboren und Werkstätten (PDF, 662 KB)
- Download vertical_align_bottom Poster: Notfälle im Labor – was tun? (PDF, 1.4 MB)
- Download vertical_align_bottom Richtlinie: Tiefkalt verflüssigte Gase (Kryo-Gase) und Trockeneis (PDF, 117 KB)
- Download vertical_align_bottom Vorlage: Gruppen-spezifisches Sicherheitskonzept (ZIP, 585 KB)
- Download vertical_align_bottom Richtlinie: Sicherer Umgang mit Nanomaterialien im Labor (PDF, 478 KB)
- Download vertical_align_bottom Richtlinie: Druckgasflaschen mit komprimierten und verflüssigten Gasen (PDF, 130 KB)
Sie betreiben einen Laser der Klasse 3B oder 4? Dann müssen Sie eine*n Laserschutzbeauftragte*n mit einem entsprechenden Pflichtenheft bestimmen und diesen an die Sektion Betrieblichen Umwelt- und Strahlenschutz (BUSS) melden. Die rechtlichen Anforderungen an den Laserschutz in der Schweiz finden Sie in der Suva-Broschüre externe Seite «Achtung Laserstrahl». Bei Fragen zur Lasersicherheit, schreiben Sie bitte ein E-Mail an , die Sektion BUSS unterstützt Sie gerne.
Kontakt:
Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht und betrieben werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwender*innen und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden. Die Arbeits- und Betriebsmittel müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
Kontakt:
Weiterführende Informationen
externe Seite call_made Maschinensicherheit und Maschinensteuerungen (suva.ch)Dokumente
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Beschaffung von sicheren Arbeitsmitteln (PDF, 301 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Sicherheitsvorrichtungen (PDF, 325 KB)
- Download vertical_align_bottom Richtlinie: Additive Fertigung / 3D-Druck (PDF, 342 KB)
- Download vertical_align_bottom Verordnung: SR 819.14 Maschinenverordnung (PDF, 466 KB)
- Download vertical_align_bottom Richtlinie: Maschienenrichtlinie 2006/42/EG (PDF, 1.4 MB)
Sie arbeiten im Bereich Medizintechnik und entwickeln technische Geräte zur Anwendung an Patienten, wie z.B. Infusionspumpen, Herzschrittmacher, Dialysemaschinen oder Prothesen aller Art? Wenn Sie Fragen haben, z.B. zur Produktsicherheit oder zu eingesetzten Materialien, oder falls Sie eine Beratung zu ihren Arbeitsabläufen wünschen, wenden Sie sich bitte an .
Kontakt:
Der Arbeitgeber stellt Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung, wenn immer eine Tätigkeit an einem Studien- oder Arbeitsplatz dies notwendig macht. Die Benutzung der PSA ist obligatorisch und ein wichtiger Bestandteil der Gesundheitsvorsorge. Als PSA gelten u.a.:
- Schutzbrille
- Sicherheitsschuhe
- Handschuhe
- Kopfschutz
- Gehörschutz
- Gasmasken und Partikelfiltermasken
- Schutzkleidung
- Anseilschutz
Sie wünschen eine Beratung zum Thema PSA oder brauchen Unterstützung bei der Auswahl geeigneter PSA-Produkte? Wir unterstützen Sie gerne.
- Sind Sie Brillenträger*in, noch mindestens ein Jahr an der ETH angestellt und benötigen eine korrigierte Schutzbrille? Füllen Sie gleich das Download Online-Formular (PDF, 281 KB) aus.
- Benötigen Sie Hilfe beim Einholen einer Offerte für eine Laserschutzbrille? Füllen Sie dieses Download Formular (PDF, 75 KB) aus und wir nehmen mit Ihnen Kontakt auf.
Dokumente
- Download vertical_align_bottom Formular: Offertanfrage - Laserschutzbrillen/Justierbrillen (PDF, 75 KB)
- Download vertical_align_bottom Formular: Schuhbezug beim Schuhbus (PDF, 232 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Atemschutz (PDF, 169 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Augen- und Gesichtsschutz (PDF, 214 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Schutzhandschuhe (PDF, 344 KB)
- Download vertical_align_bottom Formular: Antrag Korrekturschutzbrille Lernende (PDF, 241 KB)
- Download vertical_align_bottom Formular: Antrag Korrekturschutzbrille (PDF, 281 KB)
Arbeiten mit ionisierender Strahlung, z.B. mit radioaktiven Stoffen ab einer bestimmten Aktivität und/oder mit Röntgengeräten, sind bewilligungspflichtig. Ausserdem muss ein*e Strahlenschutzsachverständige*r ernannt werden, die*der über eine vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) anerkannte Ausbildung verfügt.
Wenn Sie ein Bewilligungsgesuch stellen, eine temporäre Forschungstätigkeit im Ausland ausführen wollen und nur dort beruflich strahlenexponiert sind oder allgemeine Fragen zum Strahlenschutz haben, wenden Sie sich bitte an Dr. Silke Kiesewetter.
Kontakt:
Sie sollen ein ungewöhnliches Material bearbeiten und wissen nicht, ob Sie das in Ihrer Werkstatt sicher tun können? Sie finden, dass es in Ihrer Werkstatt etwas laut und manchmal auch staubig ist? Sie haben Ihre alte Maschine nachgerüstet und wüssten gerne, ob sie jetzt der Maschinenrichtlinie genügt? Sie sollen neu Schweissarbeiten durchführen – gelten die gleichen Bestimmungen wie für Lötarbeiten? Stellen Sie sich eine dieser Fragen oder haben Sie eine andere Frage zu einem Material, zu einem Arbeitsprozess, zu technischen Massnahmen oder zur Sicherheit in Ihrer Werkstatt, dann wenden Sie sich bitte an .
Kontakt:
Weiretführende Informationen
chevron_right WerkstattplattformDokumente
- Download vertical_align_bottom Checkliste: Selbst-Check Laborsicherheit (PDF, 272 KB)
- Download vertical_align_bottom Checkliste: Selbst-Check Werkstattsicherheit (PDF, 260 KB)
- Download vertical_align_bottom Formular: Antrag Korrekturschutzbrille (PDF, 203 KB)
- Download vertical_align_bottom Formular: Antrag Korrekturschutzbrille für Lernende (PDF, 286 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Arbeiten mit Sharps (PDF, 42 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt Gasüberwachung (PDF, 158 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Kennzeichnung von Gefahrstoffen in Laborgebinden (PDF, 83 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Pflichten Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutzes - SUVA (PDF, 939 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Verbot von Lebensmitteln in Laboren und Werkstätten (PDF, 662 KB)
- Download vertical_align_bottom Poster: Notfälle im Labor – was tun? (PDF, 1.4 MB)
- Download vertical_align_bottom Richtlinie: Tiefkalt verflüssigte Gase (Kryo-Gase) und Trockeneis (PDF, 117 KB)
- Download vertical_align_bottom Vorlage: Gruppen-spezifisches Sicherheitskonzept (ZIP, 585 KB)
- Download vertical_align_bottom Richtlinie: Sicherer Umgang mit Nanomaterialien im Labor (PDF, 478 KB)
- Download vertical_align_bottom Richtlinie: Druckgasflaschen mit komprimierten und verflüssigten Gasen (PDF, 130 KB)
Aus- und Weiterbildung
Informieren Sie sich im SGU Kursangebot, welche Schulungen Ihre Mitarbeitenden benötigen könnten.
Kontakt:
Brand- und Explosionsschutz
Sind alle Fluchtwege frei? Sind Gefahrstoffe korrekt gelagert? Wissen alle wie sich bei einem Brand oder einer Evakuierung zu verhalten haben?
Kontakt:
Gesundheitsschutz
SGU sorgt für gesunde und sichere Arbeitsplätze an der ETH und berät Ihre Mitarbeitenden und Studierenden bei Fragen zum Gesundheitsschutz.
Kontakt:
Langes Sitzen bei der Büroarbeit, Bildschirm- und Computerarbeit, repetitive Bewegungsabläufe und einseitige Belastungen führen mitunter zu Verspannungen und Schmerzen am Bewegungsapparat. Kopfweh, Nackenschmerzen oder Schmerzen in den Schultern und Armen sind solche Symptome. Die Überprüfung des persönlichen Arbeitsplatzes und die damit verbundenen Anpassungen nach ergonomischen Gesichtspunkten können dazu beitragen, solche Beschwerden zu verringern oder sogar ganz verschwinden zu lassen. Mit geringfügigen Veränderungen – beispielsweise an der Einstellung der Tischhöhe oder dem Bürostuhl – kann eine grosse Wirkung erzielt werden. Mit dem Download «Infoblatt Ergonomie Bildschirmarbeitsplatz» (PDF, 140 KB) können Sie eine erste Überprüfung Ihres Bildschirm-Arbeitsplatzes vornehmen und kleine Anpassungen selbstständig durchführen.
Für weitergehende Informationen finden Sie im SGU-Ausbildungsangebot einen Kurs zum Thema «Ergonomie am Bildschirm-Arbeitsplatz». Die Experten der Sektion Arbeitsmedizin und Gesundheitsschutz vermitteln in dieser Stunde die Grundlagen der Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz und erklären, wie Sie gesund und ermüdungsfrei am Bildschirm arbeiten.
Im Einzelfall und bei Bedarf wird eine individuelle Beratung bzw. Arbeitsplatzabklärung durchgeführt. Dieser Fall ist dann gegeben, wenn Mitarbeitende unter Beschwerden leiden, die sich durch Anpassung der vorhandenen ergonomischen Bedingungen nicht mindern lassen. Kontaktieren Sie nach Rücksprache mit Ihrer Führungskraft SGU - Arbeitsmedizin & Gesundheitsschutz via E-Mail.
Kontakt:
Als werdende Mutter haben Sie und ihr Kind ein Recht auf besonderen Gesundheitsschutz. Wenden Sie sich deshalb bereits bei Planung einer Schwangerschaft, spätestens jedoch ab Kenntnis der Schwangerschaft an die Abteilung Sicherheit, Gesundheit und Umwelt (SGU), damit diese frühzeitig eine individuelle Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes vornehmen kann. Eine Risikobeurteilung hat den Zweck, allfällige gesundheitliche Belastungen für Mutter und Kind durch geeignete Schutzmassnahmen auszuschliessen. Die Risikobeurteilung wird auf Wunsch vertraulich durchgeführt.
Gesundheitliche Belastungen für Mutter und Kind
Das Download SGU-Merkblatt (PDF, 196 KB) zu Schwangerschaft und Stillzeit (PDF, 182 KB) informiert detailliert über die möglichen gesundheitlichen Belastungen und Risiken während Schwangerschaft und Stillzeit. Falls Sie einer solchen Gefährdung ausgesetzt sind, wenden Sie sich an die Abteilung SGU. Eine Auflistung der unzulässigen Arbeiten finden Sie auch in der externe Seite Mutterschutzbroschüre des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO.