Rückvergütung der AHV-Beiträge für ausländische Mitarbeitende

Ausländische Staatsangehörige, mit deren Heimatstaat kein Sozialversicherungsabkommen besteht, können von der Beitragsrückvergütung Gebrauch machen. Voraussetzung ist, dass die Person Wohnsitz im Ausland hat oder nachweislich beabsichtigt, den Wohnsitz ins Ausland zu verlegen.

Zusätzliche Informationen

Das Merkblatt für EU/EFTA Staatsangehörige «Die Schweiz verlassen und in einen Mitgliedstaat der EU/EFTA ziehen» finden Sie unter externe Seite www.ahv-iv.ch/p/880.d

Die Broschüre «Sozialversicherung und Rückkehr: Information für ausländische Staatsangehörige ohne EU/EFTA» für Staatsangehörige aus Ländern mit und ohne Sozialversicherungsabkommen, finden Sie unter externe Seite www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/informationen-fuer/auswanderer.html

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die/den für Sie zuständige/n Personalsachbearbeiter/in