Rückvergütung der AHV-Beiträge für ausländische Mitarbeitende

Ausländische Staatsangehörige, mit deren Heimatstaat kein Sozialversicherungsabkommen besteht, können von der Beitragsrückvergütung Gebrauch machen. Voraussetzung ist, dass die Person Wohnsitz im Ausland hat oder nachweislich beabsichtigt, den Wohnsitz ins Ausland zu verlegen.

Die Schweiz hat mit den folgenden Staaten ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Staatsangehörige aus Ländern mit einem Sozialversicherungsabkommen haben nachstehende Optionen für die Rückerstattung der AHV Beiträge. Voraussetzung ist, dass die Beiträge während mindestens einem vollen Jahr entrichtet wurden:

AHV-Rente bei Erreichung des Schweizerischen AHV-Alters, auch im Ausland auszahlbar

  • EU-/EFTA Staaten
  • Bosnien und Herzegowina
  • Chile 
  • Israel (nur wenn betreffende Person in der Schweiz oder Israel wohnhaft ist)
  • Japan
  • Kanada / Québec* 
  • Kosovo 
  • Montenegro 
  • Nordmazedonien* 
  • San Marino 
  • Serbien 
  • Vereinigtes Königreich von Grossbritannien und Nordirland 
  • USA

AHV-Rückerstattung beim Verlassen der Schweiz

  • China*
  • Indien
  • Südkorea

AHV-Rente bei Erreichung des Schweizerischen AHV-Alters (auch im Ausland auszahlbar) oder AHV-Rückerstattung beim Verlassen der Schweiz

  • Australien* 
  • Brasilien 
  • Philippinen* 
  • Uruguay*
  • Tunesien

AHV-Rente bei Erreichung des Schweizerischen AHV-Alters (auch im Ausland auszahlbar) oder Überweisung der Beiträge an die Sozialversicherung in der Türkei (Rückerstattung ausgeschlossen)

  • Türkei

*Unter bestimmten Bedingungen ist eine Rückvergütung der Beiträge in diesen Ländern möglich.

Vorausgesetzt, die Beiträge wurden während mindestens einem vollen Jahr entrichtet, haben die Staatsangehörigen, deren Länder kein Sozialversicherungsabkommen haben, folgende Option:

Rückerstattung der AHV-Beiträge in Form einer Barauszahlung

Die AHV-Beiträge können auf Anfrage ohne Zinsen rückerstattet werden, vorausgesetzt, der Mitarbeitende und seine Familie verlassen die Schweiz definitiv.

Informationen und das Antragsformular für die Rückerstattung der AHV-Beiträge:

Schweizerische Ausgleichskasse SAK
Avenue Edmond-Vaucher 18
Postfach 3100
1211 Genève 2 Schweiz

+41 (0) 58 461 91 11
externe Seite https://www.zas.admin.ch/zas/de/home/particuliers/les-versements-uniques/remboursement-des-cotisations.html

Zusätzliche Informationen

Das Merkblatt für EU/EFTA Staatsangehörige «Die Schweiz verlassen und in einen Mitgliedstaat der EU/EFTA ziehen» finden Sie unter externe Seite www.ahv-iv.ch/p/880.d

Die Broschüre «Sozialversicherung und Rückkehr: Information für ausländische Staatsangehörige ohne EU/EFTA» für Staatsangehörige aus Ländern mit und ohne Sozialversicherungsabkommen, finden Sie unter externe Seite www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/informationen-fuer/auswanderer.html

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die/den für Sie zuständige/n Personalsachbearbeiter/in

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