Vorrang von inländischen Arbeitnehmenden
Bei der Rekrutierung für technische und administrative Stellen haben inländische Arbeitnehmende Vorrang. Arbeitnehmende aus Drittstaaten können gemäss externe Seite Art. 21 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) für eine nicht-wissenschaftliche Stelle nur angestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Stelle trotz umfassender Suchbemühungen nicht mit geeigneten inländischen oder EU/EFTA-Arbeitnehmenden besetzt werden kann.
Wissenschaftliche Stellen sind von dieser Regelung ausgenommen.
Als inländische Arbeitnehmende gelten alle Personen, die in der Schweiz einen geregelten Aufenthalt haben und zum Arbeitsmarkt zugelassen sind.
- Schweizer:innen
- Ausländer:innen mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)
- Ausländer:innen mit Aufenthaltsbewilligung, die zur Ausübung der Erwerbstätigkeit berechtigt (Ausweis B, inkl. anerkannte Flüchtlinge)
- Vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F)
- Personen, denen vorübergehend Schutz gewährt wird und die eine Bewilligung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besitzen (Ausweis S)
- alle Personen aus Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen geschlossen wurde (Ausweis L und B oder C)
Weitere Informationen finden Sie auf der externe Seite Webseite des Staatssekretariats für Migration.
Gerne verweisen wir auch auf die Übersicht der ETH Zürich mit den Download notwendigen Unterlagen für eine Anstellung (PDF, 605 KB).
Der Ablauf im Rekrutierungsprozess
- Wenn davon auszugehen ist, dass für eine technische oder administrative Stelle keine geeigneten inländischen Kandidat:innen gefunden werden können, meldet das Recruiting-Team die Stelle vorsorglich bei den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und dem European Employment System (EURES).
- Das Recruiting-Team oder Ihr:e HR Partner:in informiert Sie (Hiring Manager:in) über den Vorrang inländischer Arbeitnehmender.
- Bei der Auswahl der Bewerbenden müssen zunächst Personen aus dem inländischen Arbeitsmarkt sowie den Arbeitsmärkten der EU/EFTA-Länder berücksichtigt werden. Nutzen Sie hierzu die Information zu Nationalität(en) sowie Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung, die im Rekrutierungstool für alle Bewerbenden hinterlegt sind.
- Falls keine geeigneten inländischen Kandidat:innen gefunden werden, kann ein Gesuch für eine Arbeitsbewilligung für eine Person aus einem Drittstaat gestellt werden.
Arbeitbewilligung für Angehörige eines Drittstaates beantragen
Für das Gesuch sind verschiedene Nachweise erforderlich.
Das Recruiting-Team stellt die folgenden Dokumente zur Verfügung:
- Publikationsbestätigungen vom RAV und EURES
- Nachweis über die Publikationsdauer bei den übrigen Plattformen
- Liste der Bewerber:innen mit detaillierten Angaben zu Nationalität, Ausbildung/Qualifikation und Datum der Bewerbung
Sie als Hiring Manager erstellen folgende Unterlagen:
- Begründungsschreiben, warum nur die Person aus dem Drittstaat (im Vergleich zu den inländischen Bewerbenden) in Frage kommt
- Liste der Bewerber:innen mit einer kurzen Begründung pro Kandidat:in, warum diese:r eine Absage erhalten hat
Ihre HR-Sachbearbeitung kümmert sich sodann um die Einreichung des Gesuchs.