Korrekturen
Examinator:in und Ko-Examinator:innen beschreiben in den Gutachten mögliche Korrekturwünsche und legen diese nach bestandener Doktorprüfung gemeinsam fest.
Sie einigen sich zudem darauf, ob die Korrekturen von der gesamten Proüfungskommission oder nur einzelnden Mitgliedern bestätigt werden müssen.
Als Korrekturen gelten z. B. ausführlichere Beschreibungen von Resultaten, Ergänzungen von Diskussionspunkten sowie Rechtschreib- und Grammatikfehler.
Sind die Korrekturen erfolgt, erfolgt die Meldung an die Departementskonferenz. Diese entscheidet über die Erteilung oder Verweigerung des Doktordiploms, sowie einem allfälligen Antrag auf Erteilung einer Auszeichnung.
Das Departement leitet die Liste der bewilligten Promotionen an die zentrale Doktoratsadministration weiter. Jedem Promotionsantrag sind alle Gutachten beizulegen und ausserdem folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname
- den zu erteilenden Doktortitel
- den genehmigten Titel der Doktorarbeit
- das Datum der mündlichen Prüfung
- Datum der Departementskonferenz
Im Falle einer Namensänderung gilt derjenige Name, welcher zum Zeitpunkt der Genehmigung der Dissertation durch die Departementskonferenz offizielle Gültigkeit hatte.
Sofort nach der Departementskonferenz müssen die Promotionsanträge an die Doktoratsadministration weitergeleitet werden. Sobald dieser die Promotionsliste zur Verfügung steht, werden die Doktorierenden exmatrikuliert und erhalten schriftlich die provisorische Bestätigung Ihrer Promotion.