Arbeitssicherheit allgemein
Ziel der Arbeitssicherheit ist es, Verletzungen, Unfälle und Erkrankungen an der ETH zu vermeiden. Sei es im Labor, in der Werkstatt, während Studierendenpraktika und Exkursionen, im Betriebsraum oder im Büro: Arbeitssicherheit ist immer Teamarbeit, d.h. Vorgesetzte, Mitarbeitende, Dozierende, Studierende, Lernende und SGU arbeiten hier eng zusammen.
Gemäss Artikel 8 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) darf der Arbeitgeber Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmenden übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Zudem muss der Arbeitgeber einen Arbeitnehmenden überwachen lassen, falls dieser eine gefährliche Arbeit allein ausführt. Grundsatz: Alleinarbeit ist nicht zulässig, wenn die Arbeit zu einer Verletzung führen kann, welche die sofortige Hilfe einer zweiten Person nötig macht. Dies trifft insbesondere in folgenden Fällen zu (Liste nicht abschliessend):
Arbeiten, bei denen eine ständige Überwachung durch eine zweite Person vorgeschrieben ist (unabhängig von der Tageszeit):
- Arbeiten an unter Spannung stehenden elektrischen Installationen
- Arbeiten an fliessenden Gewässern
- Arbeiten in wärmetechnischen Anlagen, Hochkaminen und Verbindungskanälen
- Arbeiten in Behältern und engen Räumen
- Arbeiten in Schächten, Rohrleitungen, Gruben und Kanälen
- Beim Einsteigen und arbeiten in Silos
- Arbeiten in Untertagbauten, in Erdgas führenden Gesteinsschichten
- Arbeiten mit Strahlenquellen ausserhalb von Bestrahlungsräumen
- Arbeiten unter Druckluft und unter Atemschutz
- Rückbau- oder Abbrucharbeiten
- Arbeiten am hängenden Seil
- Arbeiten mit Anseilschutz (Auffangsystem)
- Waldarbeiten mit besonderen Gefahren z.B. Motorsägearbeiten, Arbeiten in steilem Gelände, Holzrücken, Besteigen von Bäumen
- Arbeiten auf Bahngleisen
- Arbeiten auf Strommasten
Arbeiten, die nur in Sicht- und Rufweite zu anderen Personen ausgeführt werden dürfen (unabhängig von der Tageszeit):
- Arbeiten an technischen Systemen im Sonderbetrieb, z. B. Einrichten, Beheben von Störungen, Instandhaltungsarbeiten
- Arbeiten im Bereich von gewöhnlich unzugänglichen und ungesicherten Gefahrenstellen
- Arbeiten mit der Gefahr, von drehenden Teilen und Werkzeugen erfasst zu werden
- Arbeiten mit Chemikalien oder Labor-Glasgeräten
- Klettern höher als 3 m
Anforderungen an allein arbeitende Personen: Sie müssen
- psychisch und intellektuell (Gefahrenbewusstsein!) für Aleinarbeit geeignet sein.
- körperlich für Alleinarbeit geeignet sein
- volljährig sein
An der ETH Zürich gibt es an verschiedenen Arbeitsplätzen die Möglichkeiten zum Kontakt mit Gefahrenquellen. Da ausserhalb der normalen Arbeitszeiten nicht immer davon ausgegangen werden kann, dass sich eine zweite Person in Sicht- resp. Rufweite aufhält, sind die Voraussetzungen für Alleinarbeitsplätze sinngemäss einzuhalten. Das heisst ohne Anwesenheit einer anderen Person oder einer geeigneten Alarmierungsmöglichkeit dürfen prinzipiell keine Arbeiten mit höherem Gefährdungspotential durchgeführt werden, die gemäss obenstehender Zusammenstellung verboten sind. Routinearbeiten deren genauer Ablauf bekannt ist oder Arbeitsabläufe mit Gefahrstoffen oder mit Geräten, bei denen durch entsprechende technische oder bauliche Massnahmen eine Personenverletzung verhindert wird, dürfen auch alleine durchgeführt werden. Deshalb sind die entsprechenden Richtlinien übergreifend oder sogar arbeitsplatzspezifisch schriftlich festzulegen. Um die Notwendigkeit einer Alleinarbeit-Überwachung zu beurteilen und um das geeignete System hierfür festzulegen, kontaktieren Sie bitte
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Es gilt der Grundsatz, dass bei möglichen Absturzhöhen von mehr als zwei Metern Schutzmassnahmen zu treffen sind. Bereits eine Leiter, die Ihnen erlaubt, auf über zwei Meter hinaufzusteigen, macht Sie zu einer*einem Höhenarbeiter*in.
Wenn immer möglich werden zur Absturzsicherung kollektive Schutzmassnahmen eingesetzt. Das sind beispielsweise Gerüste, Geländer, Hubarbeitsbühnen und Auffangnetze. Bei Reparatur-, Montage- oder Unterhaltsarbeiten ist es nicht immer möglich, diese Einrichtungen zu installieren. In diesen Fällen muss Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) verwendet werden.
Arbeiten mit Anseilschutz fällt unter «Arbeiten mit besonderen Gefahren». PSAgA darf nur von nachweislich geschulten und trainierten Personen verwendet werden. Die Ausbildung muss mindestens einen Tag umfassen. Arbeiten in der Höhe dürfen nie alleine ausgeführt werden.
Die wichtigsten Aufgaben und Verantwortungen beim Arbeiten in der Höhe sind die sog. «8 Lebenswichtigen Regeln» der SUVA:
- Sie verwenden den Anseilschutz nur, wenn technisch keine kollektiven Schutzmassnahmen wie Auffangnetze oder ein Seitenschutz möglich sind
- Sie arbeiten nur mit Anseilschutz, wenn Sie sich dazu in der Lage fühlen und dafür ausgebildet sind
- Sie untersuchen Ihre PSAgA vor und nach jedem Einsatz auf offensichtliche Schäden
- Sie sprechen mit der zuständigen Person (z.B. Dozierende, Praktikums-/Exkursionsleiter*in, Vorgesetzte*r) ab, welches Sicherungssystem für den Arbeitseinsatz geeignet ist und wenden Ihre PSAgA stets richtig an
- Sie sichern sich ausschliesslich an Anschlagpunkten (Ankerpunkten), die die zuständige Person (z.B. Dozierende, Praktikums-/Exkursionsleiter*in, Vorgesetzte*r) im Voraus bestimmt hat
- Sie passen Auffanggurt und Helm dem Körper an und sorgen dafür, dass sie optimal sitzen
- Sie benutzen ortsfeste Leitern mit Steigschutzsystemen nur, wenn Sie spezifisch dafür ausgebildet und ausgerüstet sind, und benutzen immer den zum Steigschutzsystem passenden Schlitten/Läufer
- Sie arbeiten nie allein, wenn Sie sich mit PSAgA sichern. Vor Arbeitsaufnahme sprechen sie das Rettungskonzept mit der zuständigen Person (z.B. Dozierende, Praktikums-/Exkursionsleiter*in, Vorgesetzte*r) ab
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Sie betreiben einen Laser der Klasse 3B oder 4? Dann müssen Sie eine*n , die Sektion BUSS unterstützt Sie gerne.
Wenn die Sektion Betrieblichen Umwelt- und Strahlenschutz (BUSS) für Sie eine Offerte für eine Laserschutzbrille oder Laserjustierschutzbrille einholen soll, füllen Sie bitte das Download Online-Formular (PDF, 75 KB) aus. Kosten für Laserschutz- und/oder Laserjustierschutzbrillen übernimmt SGU nicht.
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Der Bezug von Betäubungsmitteln ist in der Schweiz durch das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und die Betäubungsmittelkontrollverordnung (BetmKV) reguliert. Institute, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, können von der zuständigen kantonalen Behörde die Bewilligung erhalten, nach Massgabe des Eigenbedarfs Betäubungsmittel anzubauen, zu beziehen, zu lagern und zu verwenden. Innerhalb der ETH Zürich ist für jede Organisationseinheit (Forschungsgruppe, Plattform, etc.) eine separate Bewilligung notwendig. Die Organisationseinheiten benennen eine für die kontrollierten Substanzen verantwortliche Person und betrauen diese mit folgenden Aufgaben:
- Bestellung
- Interne Organisation
- Aufbewahrung
- Ausgabe
- Kontrolle
Die rechtlichen Bestimmungen sind wesentlich für die Organisationseinheiten der ETH Zürich, die entsprechende Betäubungsmittel beziehen wollen. Sowohl diejenigen, die bereits mit Betäubungsmitteln arbeiten, als auch solche, die neu damit anfangen, sind aufgefordert, eine verantwortliche Person zu ernennen und die erforderliche Bewilligung einzuholen. Eine Bewilligung ist für wissenschaftliche Institute im Allgemeinen für 5 Jahre gültig und kostet CHF 250.–. Diese Kosten werden von der jeweiligen Organisationseinheit getragen. Sinnvollerweise wird als verantwortliche Person die jeweilige Führungskraft der Organisationseinheit eingesetzt, da diese die Verantwortung trägt.
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Sie arbeiten im Bereich Medizintechnik und entwickeln technische Geräte zur Anwendung an Patienten, wie z.B. Infusionspumpen, Herzschrittmacher, Dialysemaschinen oder Prothesen aller Art? Wenn Sie Fragen haben, z.B. zur Produktsicherheit oder zu eingesetzten Materialien, oder falls Sie eine Beratung zu ihren Arbeitsabläufen wünschen, wenden Sie sich bitte an .
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