Abzüge vom Lohn
Die nachfolgenden Angaben zu Abzügen und Beitragssätze gelten per 1. Januar 2024.
Die Beiträge an die AHV / IV / EO / ALV werden von der ETH als Arbeitgeberin (AG) und von Ihnen als Arbeitnehmer/in (AN) paritätisch geleistet.
Alle Erwerbstätigen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs beitragspflichtig. Wer beispielsweise am 15. August 2023 17 Jahre alt wurde und erwerbstätig ist, muss ab dem 1. Januar 2024 Lohnbeiträge bezahlen.
Alle Mitarbeitenden der ETH Zürich mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden sind bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Die Prämie für die Berufsunfallversicherung übernimmt die ETH Zürich als Arbeitgeberin (AG) ganz. Die Prämie für Nichtberufsunfälle wird gemeinsam getragen, Sie als Arbeitnehmer:in (AN) leisten rund zwei Drittel, die ETH Zürich einen Drittel.
Wir empfehlen Ihnen für die private Deckung der Unfallrisiken den Beitritt zur kostengünstigen Kollektiv-Versicherung der ETH Zürich bei der AXA - siehe weiter unten 'Freiwillige Unfallzusatz-Versicherung bei AXA'.
Alterssparen und Risikoversicherung
Arbeitnehmende mit einem AHV-pflichtigen Lohn von mindestens CHF 22’050 (Stand 2024) und einer Anstellungsdauer von mehr als 3 Monaten sind bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA im Beitragsprimat für das Altersparen und Risiko versichert.
Die monatlichen Beiträge werden an der ETH Zürich im Verhältnis 36:64 von den Arbeitnehmer:innen (AN) und der Arbeitgeberin (AG) getragen. Darüber hinaus können Sie freiwillig Sparbeiträge einzahlen, die zu höheren Vorsorge- und Austrittsleistungen führen.
Risikoversicherung bei AHV-Jahreslohn von weniger als CHF 22'050
Befristete Anstellungsverhältnisse mit einem AHV-Jahreslohn von weniger als CHF 22'050 und einer Anstellungsdauer von mindestens 3 Monaten sind risikoversichert. Die Beiträge werden von Arbeitnehmer:innen (AN) und von der ETH als Arbeitgeberin (AG) paritätisch geleistet. Der Beitragssatz beträgt für beide Parteien 0.610%.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der externe Seite PUBLICA.
Ausländische Mitarbeitende, welche die Niederlassungsbewilligung (C) nicht besitzen und in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind, unterliegen der Quellensteuer. Diese wird monatlich vom Lohn abgezogen. Die Quellensteuer-Tarife sind kantonal unterschiedlich geregelt.
Nach Stellenantritt oder bei Änderung persönlicher Daten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters erhält HR Operations eine Tarifmeldung des Steueramtes. Sollte die Tarifänderung direkt der Professur oder dem Institut zugestellt werden, bitten wir Sie, die Meldung an HR Operations weiterzuleiten.
Bitte überprüfen Sie den Tarif auf Ihrer Lohnabrechnung und melden Sie allfällige Unstimmigkeiten umgehend an .
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