Exportkontrolle
Die Forschung kennt keine Grenzen. Internationale Forschungsprojekte und globale Partnerschaften sind für die ETH Zürich sehr wichtig. Sie stellen uns aber auch vor Herausforderungen, wenn die Forschung über die Schweizer Landesgrenzen hinausgeht.
Internationale Beziehungen und Partnerschaften in Forschung, Lehre und Wissenstransfer sind Bestandteil des Umfeldes der ETH Zürich.
Die Exportkontrolle
Die Güterkontrollgesetze mit den Embargogesetzen bilden die Grundlagen für die Exportkontrolle.
Sie regelt den grenzüberschreitenden Austausch von zivil und militärisch verwendbaren Gütern (Dual-Use-Güter) und Kriegsmaterialien. Betroffen sind Produkte, Technologien (Informationen und Wissen) und Software (zusammengefasst als Güter bezeichnet).
In Güterkontrolllisten erfasste Güter unterliegen der Genehmigungspflicht durch das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO bei der Ausfuhr aus der Schweiz. Falls der Austausch von kontrollierten Gütern US-Ursprung beinhalten, können auch US-Bewilligungen notwendig werden.
Der/die Exporteur:in, also die Person, die Wissen mit dem Ausland austauscht oder Waren aus der Schweiz ausliefern lässt, ist verpflichtet, den Endverbraucher (End-User) wie auch den Endverbrauch (End-Use) zu überprüfen.
Ob die Exportkontrolle zum Tragen kommt, setzt die Klassifizierung der Güter voraus.
Embargo- und Sanktionsgesetze sind zu berücksichtigen, sobald Güter an einen/eine Empfänger:in versendet/ausgetauscht werden, der/die sich in einem Staat befindet, welcher den Sanktionen unterliegt.
Zulassungen zum Masterstudium und Doktorat, sowie Gästeeinladungen und Anstellung sind von den Sanktionsbestimmungen ebenso betroffen. Aus diesem Grund wird für exportkontrollrelevante Studienbereiche eine Sicherheitsprüfung durchgeführt.
⇒ Grundregeln Sicherheitsprüfung Zulassung zum Masterstudium und Doktorat
Die Güterklassifizierung
Die Exportkontrollnummer und der Güterursprung sind die Grundelemente der Güterklassifizierung. Die Exportkontrollnummer wird mittels Güterkontrolllisten ermittelt. Der Güterursprung hält fest, in welchem Land Güter gewonnen, hergestellt oder erforscht wurden.
Erst die Ermittlung der Exportkontrollnummer und des Güterursprungs machen die Beurteilung möglich, ob nebst den Schweizer auch die US-Exportkontrollgesetze zu prüfen sind und eine behördliche Ausfuhrbewilligung benötigt wird.
Betroffene Bereiche bei der ETH Zürich
Folgende Bereiche sind vom grenzüberschreitenden Güteraustausch betroffen (nicht abschliessend):
- Die Beschaffung, wenn exportkontrollierte Waren und Software eingekauft werden, die für temporäre Ausfuhren aus der Schweiz vorgesehen sind.
- Verkauf, Verleih, Vermittlung oder Schenkung von exportkontrollierten Produkten, welche die Schweiz verlassen.
- Forschungskooperationen und Verträge über Fördergelder (Grants), wenn der Vertrag Exportkontrollklauseln enthält.
- Der Zulassungsprozess von Master-Studierenden und Doktoranden, Einladungen von Gastprofessor:innen und akademischen Gästen, sowie der Anstellungsprozess von Mitarbeitenden aus Embargo- und Risikoländern, die Zugang zu exportkontrollierten Bereichen und zu unveröffentlichter, kontrollierter Technologie erhalten sollen. Unter anderem sind für die Sicherheitsprüfung Nationalität, Lebensmittelpunkt und Bildungshintergrund, sowie Studiengang und Forschungsthema relevant.
- Auslandsreisen mit mobilen Geräten, worauf exportkontrollierte Software und Technologien gespeichert sind.
Zusammengefasst sind in der Exportkontrolle fünf Schlüsselfragen von Bedeutung:
- 1. WOHER kommen die Güter? Ursprungsland der Güter
- 2. WAS soll exportiert werden? Ware, Technologie oder Software
- 3. WOHIN sollen die Güter exportiert werden? Das Endbestimmungsland des Exports
- 4. WER soll die Güter erhalten? Der Endverbraucher muss bekannt sein und ob ein Embargoland betroffen ist
- 5. WOFÜR sollen die Güter verwendet werden? Der Endverwendungszweck der Güter im Bestimmungsland
Nur wenn die Exportkontrollprüfung stattgefunden hat und eine allfällige Bewilligung der Behörden vorliegt, darf ein Wissensaustausch, eine grenzüberschreitende Lieferung von Waren und Software oder die Erbringung einer Dienstleistung vorgenommen werden.
Ausnahmen:
Wissenschaftliche Grundlagenforschung, Informationen zu Patentanmeldungen und Forschungsergebnissen, die bereits publiziert und für die Öffentlichkeit unbeschränkt zugänglich gemacht sind, unterliegen keiner Exportkontrollprüfung.
Unterstützung zur Umsetzung der Exportkontrolle: Detaillierte Informationen sind unter der geschützte Seite ETH-Exportkontroll-Homepage zu finden.
Für die Sicherheitsprüfung werden Bewerbungen für die Zulassung zum Masterstudium und Doktorat aus jenen Ländern berücksichtigt, die durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (UNO) auf die Sanktionsliste gesetzt und von den UNO-Mitgliedstaaten, wie die Schweiz, in ihre Landesgesetze übernommen wurden. Des Weiteren sind Länder betroffen, welche bezüglich Proliferation von der Schweiz als Risikoländer eingestuft werden oder von der EU und den USA sanktioniert sind.
Werden Sanktionen von ausländischen Staaten erlassen, müssen diese auch von deren Staatsangehörigen eingehalten werden, wenn sie sich im Ausland, z.B. in der Schweiz, aufhalten. Ein Nichteinhalten solcher Sanktionen kann für diese Staatsangehörigen zu gravierenden Nachteilen führen. Die ETH muss daher ihre Mitarbeitenden vor dem Risiko und den Folgen von Verstössen gegen ausländische oder internationale Sanktionen schützen (Fürsorgepflicht).
- Download Merkblatt Beurteilung von Masterbewerbungen – Sicherheitsprüfung (PDF, 159 KB)
- Download Merkblatt von Bewerbungen zum Doktorat – Sicherheitsprüfung (PDF, 160 KB)
- Download Liste der Embargo- und Risikoländer (PDF, 97 KB)
- Download Liste der wichtigsten Herkunftsuniversitäten, die eine Sicherheitsprüfung erfordern (PDF, 96 KB)
- Download Grundlagenforschung oder anwendungsbezogene Forschung? Die Abgrenzung aus Sicht der Exportkontrolle (PDF, 246 KB)
Kontakt bei Fragen:
Für Masterstudium:
Für Doktoratsstudium:
Die Verantwortung zur Umsetzung der exportkontrollrechtlichen Vorgaben der Schweiz, der EU und der USA liegt bei jeder Person, die Güter grenzüberschreitend aus der Schweiz ausführt oder austauscht; die übergeordnete Gesamtverantwortung liegt jedoch bei den Budgetverantwortlichen und Führungsverantwortlichen in den Einheiten (z.B. Professor:innen, Abteilungsleiter:innen, Stabsleiter:innen).
- Beschaffung: Lassen Sie sich vom Lieferanten bei einer Beschaffung die Exportkontrollnummer, das Ursprungsland und die Zolltarifnummer (nur für Waren) mit der Offerte geben. Die Angaben sind wichtig für die Güterklassifizierung und Erfassung in der Inventurdatenbank (ETHIS).
- Güterklassifizierung: Klassifizieren Sie Resultate (Technologien) aus der Forschung, um sicher zu sein, ob für den Austausch oder für die Erstpublikation eine Ausfuhrbewilligung vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO benötigt wird.
- Ausfuhren von Gerätschaften: Stellen Sie vor (temporären und definitiven) Ausfuhren, Schenkungen oder Verleih sicher, dass die Exportkontrollnummer und das Ursprungsland der Ware bekannt sind und, falls erforderlich, eine Ausfuhrbewilligung vorhanden ist.
- Forschungskooperationen und Fördergelder: Akzeptieren Sie keine einseitigen und über das Gesetz hinaus geltenden Bedingungen in Bezug auf die Exportkontrolle.
- Wissensaustausch, Technologietransfer: Vor dem Wissensaustausch von unveröffentlichter Technologie muss die Güterklassifizierung durchgeführt werden. Diese Regel gilt bei E-Mail-Verkehr, bei Teilnahmen an Konferenzen und Kongressen im Ausland sowie beim telefonischen oder direkten Austausch mit Forschungskolleg:innen im Ausland.
- Anstellung, Gäste, Studienzulassungen: Prüfen Sie die Arbeitsstelle auf exportkontrollrelevante Inhalte, und dokumentieren Sie das Ergebnis entsprechend, wenn eine Arbeitsstelle ausgeschrieben werden muss. Die Klassifizierung der Stelle unterstützt den HR- Prozess, wenn Bewerbungen von Personen aus Embargoländern eingehen. Das Gleiche gilt für Master-Studiengänge und deren Zulassungen.