Lohnanpassung bei Doktorierenden, Postdoktorierenden und wissenschaftlichen Assistierenden

Per Januar 2025 werden die Lohnansätze der Doktorierenden und Postdoktorierenden sowie der wissenschaftlichen Assistierenden I und II angehoben. Erstmals nicht mehr um einen einheitlichen Prozentsatz, sondern um einen gestaffelten Frankenbetrag.  

Jedes Jahr im Dezember stellt sich die Frage: Gibt es einen Teuerungsausgleich fürs kommende Jahr – und wenn ja, wie hoch fällt er aus? Bei Mitarbeitenden im Lohnsystem des ETH-Bereichs – also bei Senior Scientists, Oberassistierenden, wissenschaftlichen sowie administrativ-technischen Mitarbeitenden – ist es der ETH-Rat, der diesen Teuerungsausgleich jeweils festlegt.

Anders bei Doktorierenden, Postdoktorierenden und den wissenschaftlichen Assistierenden I und II: Sie werden zu einem Fixlohn angestellt, dessen Höhe die ETH Zürich selbst festlegt. Seit 2024 sind diese Fixlöhne nicht mehr an den Schweizerischen Nationalfonds (SNF) gebunden (siehe Intern aktuell vom 21. November 2023).

Per 1. Januar 2024 wurden die Löhne der Doktorierenden, Postdoktorierenden sowie der wissenschaftlichen Assistierenden I und II – analog zum Teuerungsausgleich für die Mitarbeitenden im Lohnsystem des ETH-Bereichs – um 1 Prozent erhöht. Zudem stieg der Standardansatz, die tiefste Lohnstufe bei den Doktorierenden, um insgesamt fünf Prozent.

Höhere Beträge für tiefere Lohnstufen

Nun hat die Schulleitung entschieden, wie die Lohnansätze dieser ETH-Mitarbeitenden mit Fixlohn im kommenden Jahr angepasst werden: Per 1. Januar 2025 werden die Ansätze erhöht – neu nicht mehr prozentual, sondern mit einem festgesetzten Frankenbetrag. Dieser wird gestaffelt: Die Mitarbeitenden in den tieferen Lohnstufen erhalten einen höheren Betrag als jene in den oberen Lohnstufen. Julia Dannath, Vizepräsidentin für Personalentwicklung und Leadership, erklärt den Hintergrund dieses Entscheids: «Mit dem festgelegten, gestaffelten Frankenbetrag möchten wir erreichen, dass die tieferen Lohnstufen stärker von der Anpassung der Ansätze profitieren als die höheren Stufen. Bei einer prozentualen Anpassung wäre dies nicht der Fall.» Mit diesem Entscheid berücksichtigt die Schulleitung ein Argument der AVETH. Diese hatte beanstandet, dass die unterste Lohnstufe – der Standard S – auch nach der letztjährigen Erhöhung um fünf Prozent nach wie vor eher tief angesetzt sei.

Lohnansätze für Doktorierende, Postdoktorierende und wissenschaftliche Assistierende I und II per 1. Januar 2025:
 ErhöhungFixlöhne per 1.1.2025  
ETH Zürichin CHF1. Jahr2. Jahr3. Jahr
Doktorat S1'80052'50054'10055'700
Doktorat 290055'70058'10060'600
Doktorat 360061'40064'80068'100
Doktorat 430067'10071'40075'700
Doktorat 5 / Wiss. Ass. I30073'10078'30083'500
Postdoc / Wiss. Ass. II30092'50097'200101'900

Erhöhung der Lohnansätze per 1.1.2025. Der Frankenbetrag gilt für alle drei Jahre.

Die Ansätze nähern sich an

Bei den Fixlöhnen steigen die Ansätze vom ersten zum zweiten wie auch zum dritten Jahr jeweils automatisch um einen festgelegten Prozentsatz. Der Anstieg beträgt im tiefsten Lohnansatz drei Prozent. Mit der gestaffelten Erhöhung der Lohnansätze möchte die Schulleitung die verschiedenen Ansätze nun etwas näher zusammenbringen. Mit Auswirkungen auf die Entlöhnung der Postdoktorierenden. Diese hatten in den vergangenen Jahren jeweils den vom ETH-Rat gesprochenen Teuerungsausgleich erhalten. «Wir haben von den Departementen immer wieder die Rückmeldung erhalten, dass die Lohnansätze für Postdoktorierende sowohl innerhalb des ETH-Bereichs als auch im Vergleich zu anderen Hochschulen hoch sind», erklärt Julia Dannath. «Aus diesem Grund haben wir uns entschieden, die Lohnansätze auf dieser Stufe nicht um den prozentualen Teuerungsausgleich, sondern nur um den gleichen festen Frankenbetrag zu erhöhen, den auch die Doktorierenden im Lohnansatz 5 erhalten.»

Um die Departemente mit der Erhöhung der Lohnansätze finanziell nicht zu belasten, werden die entstehenden Mehrkosten durch zentrale Abtretungen finanziert. Dies betrifft auch über Drittmittel finanzierte Projekte (wie beispielsweise SNF).

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