Vor Einreise / Stellenantritt

Sie werden eine Stelle an der ETH Zürich antreten? Wir freuen uns auf Sie! Nun benötigen Sie eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung. Je nach Tätigkeitsfeld und Nationalität gelten unterschiedliche Richtlinien.

Allgemeine Hinweise rund um die Einreise

Bescheinigung Sprachzertifikat A1

Dem Einreisegesuch der Ehepartnerin / des Ehepartners muss seit dem 1. Januar 2019 eine Bescheinigung des Sprachzertifikats Deutsch A1 (Sprechen) oder eine Anmeldung für eine Sprachschule in der Schweiz beigelegt werden. Kinder und die/der Erwerbstätige selbst sind von dieser Regelung ausgenommen. Die Regelung gilt für alle Aufenthalte ab 365 Tagen.

Verfügt die Ehepartnerin / der Ehepartner über einen Abschluss in einer der drei Schweizer Landessprachen (z.B. Deutsch, Deutsche Schule im Ausland, Studium Germanistik) ist der Nachweis des Sprachzertifikates A1 nicht nötig.

Wird der Aufenthalt verlängert und dauert neu mehr als 365 Tage, muss das Sprachzertifikat zum Zeitpunkt der Verlängerung vorliegen.

Folgende Sprachzertifikate Niveau A1 werden akzeptiert:

  • Österreichisches Sprachdiplom Deutsch
  • TestDaF (Test Deutsch als Fremdsprache)
  • Telc (The European Language Certificates)
  • KDE (Kantonaler Deutschtest im Einbürgerungsverfahren)

Die ETH erteilt keine Empfehlungen für Sprachschulen.

Ausgenommen von der Regelung sind EU-27/EFTA-Bürger.

Staatsangehörige aus einem EU-27 oder EFTA-Land, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, können in die Schweiz einreisen. Um ihren Aufenthalt zu regeln, reichen sie direkt bei der für ihren Wohnort zuständigen Einwohnerkontrolle ein Aufenthaltsgesuch zusammen mit dem Arbeitsvertrag ein.*

EU-27-Staaten

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien*, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern

EFTA-Staaten

Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz

 

*Ausnahme: Kroatien (gültig seit 1. Januar 2023)

Aufgrund der starken Zuwanderung hat der Bundesrat beschlossen, ab dem 1. Januar 2023 für neueinreisende, kroatische Arbeitskräfte Bewilligungskontingente (Höchstzahlen pro Quartal) einzuführen. Die Kontingentierung betrifft kroatische Staatsangehörige, welche für mehr als drei Monate eine Stelle in der Schweiz antreten möchten.
Nicht davon betroffen sind Doktorierende und Postdoktorierende (Doktordiplom nicht älter als 2 Jahre).

Das Gesuch für die Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung wird von der zuständigen HR Sachbearbeitung eingereicht. Wird das Gesuch bewilligt, erhalten Sie eine schriftliche Zusicherung zur Aufenthaltsbewilligung. Mit dieser können Sie in die Schweiz einreisen und sich anschliessend beim Kreisbüro persönlich anmelden.

Ausländische Erwerbstätige aus den EU-27- und EFTA-Staaten können in der Schweiz ohne Bewilligung, aber mit obligatorischer Meldung, während bis zu 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr arbeiten. Die Anmeldung erfolgt durch die Arbeitgeberin (ETH Zürich).

Grenzgängern aus den EU- und EFTA-Staaten wird innerhalb der gesamten Grenzzonen der Schweiz die berufliche und geographische Mobilität gewährt. Für Bürger der EU-27- und der EFTA-Staaten gelten keine Grenzzonen mehr. Sie können in jedem der EU- oder EFTA-Länder wohnen und in der Schweiz arbeiten.

Bedingung ist die wöchentliche Rückkehr (in der Regel am Wochenende) an den ausländischen Wohnort. Die Grenzgängerbewilligung wird durch den Arbeitgeber beantragt.

Staatsangehörige aus Nicht-EU-/EFTA-Ländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum*, wenn der Aufenthalt der Erwerbstätigkeit dient. Die Migrationsbehörde prüft das Gesuch für eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung. Nach erfolgter Zusage erteilt und übermittelt die Migrationsbehörde eine Visumsermächtigung an die Schweizerische Botschaft oder an das Generalkonsulat des jeweiligen Landes. Diese Auslandvertretung stellt das Visum aus, das von der visumspflichtigen Person dort abgeholt werden muss.

* Ausnahmen

Staatsangehörige aus Andorra, Australien, Brunei, Grossbritannien, Japan, Malaysia, Neuseeland, San Marino, Singapur und Vatikanstadt benötigen für die Einreise nur eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung.

Bitte beachten Sie: Die Einreise in die Schweiz darf erst nach Erhalt des Visums, resp. der Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung erfolgen!

Direkte Familienangehörige, also Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren, können mit in die Schweiz einreisen. Allerdings müssen dafür Voraussetzungen erfüllt werden, die von der Migrationsbehörde geprüft werden. Es sind dies:

  • eine bedarfsgerechte Wohnung muss zur Verfügung stehen;
  • es muss ein ausreichendes Einkommen bestehen, das den Lebensunterhalt der Familie gewährleistet;
  • die Familienangehörigen müssen zusammen wohnen.

Für Angehörige aus Nicht-EU/EFTA-Staaten gilt zusätzlich

Miteinreisende Familienangehörige müssen auf dem Einreisegesuchsformular aufgeführt werden.

Reisen Familienangehörige zu einem späteren Zeitpunkt nach, so müssen diese Familienangehörige den Familiennachzug persönlich bei der externe Seite Schweizerischen Vertretung im Ausland beantragen.

Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin muss gleichzeitig in der Schweiz ein Gesuch um Familiennachzug beim Migrationsamt stellen und dazu diese Dokumente einreichen:

  • Für Ehepartner/in: Kopie Heiratsurkunde und Kopie Pass Ehepartner/in
  • Für Kinder: Kopie Geburtsschein und Kopie Pass Kinder
  • Kopie Arbeitsvertrag
  • Kopie Mietvertrag
  • Allfällig weitere Dokumente gemäss Entscheid Migrationsbehörde

Rechtlicher Hinweis Bitte beachten Sie: Die Angaben auf dieser Seite dienen Informationszwecken und sind ohne Gewähr. Die zugrundeliegenden Regelungen können sich seit der letzten Prüfung dieser Angaben verändert haben. Für rechtsverbindliche Informationen konsultieren Sie bitte das Vizepräsidium für Personalentwicklung und Leadership, die für Sie die individuelle Situation in Absprache mit dem Migrationsamt abklärt.

JavaScript wurde auf Ihrem Browser deaktiviert