Kostenrückerstattung mit der Europäischen Krankenversicherungskarte

So fordern Sie Ihr Geld zurück

  • Wenn Sie in der Schweiz von der Versicherungspflicht befreit wurden oder ein Befreiungsgesuch eingereicht haben, müssen Sie im Krankheitsfall nicht mit Ihrer Versicherung im Heimatland Kontakt aufnehmen!
  • Die Rückerstattung der Kosten wird über die externe Seite Gemeinsame Einrichtung KVG in Olten für die ganze Schweiz abgewickelt.
  • Wenn Sie Fragen haben kontaktieren Sie die externe Seite Gemeinsame Einrichtung KVG direkt.

A) Arztbesuch

Bitte beachten Sie, dass es eine externe Seite Kostenbeteiligung von CHF 92 gibt! Diese gilt pro Krankheitsfall innerhalb von 30 Tage, ab dem ersten Behandlungstag. Z.B. können Sie wegen Fieber 4 Mal einen Arzt/Ärztin innerhalb von 30 Tage besuchen und bezahlen einmalig CHF 92.

  1. Warten Sie die Arztrechnung ab, welche sie einige Wochen nach dem Arztbesuch per Post erhalten. Sie enthält einen Einzahlungsschein und einen "Rückforderungsbeleg".
  2. Zahlen Sie die Rechnung innerhalb der auf der Rechnung erwähnten Zahlungsfrist.
  3. Senden Sie die folgenden Dokumente an die oder per Post an: Gemeinsame Einrichtung KVG, Industriestrasse 78, 4600 Olten):
    1. Originalrechnung (ohne Einzahlungsschein)
    2. Rückforderungsbeleg (s. Beispiel)
    3. Kopie Ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte (Rückseite)
    4. Immatrikulationsbestätigung der ETH
    5. Kopie der "Verfügung", welche Sie von der Gesundheitsdirektion erhalten hatten, als die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz bewilligt wurde
    6. Ihre Bankangaben.
  4. Warten Sie auf das Geld, das direkt Ihrem Konto gutgeschrieben wird.

B) Krankenhaus

Falls Sie in einem Krankenhaus behandelt wurden, wird die Rechnung direkt an die Gemeinsame Einrichtung KVG geschickt. In diesem Fall erhalten Sie von der Gemeinsamen Einrichtung KVG eine Rechnung für Ihre Kostenbeteiligung. Diese müssen Sie bezahlen und können nichts zurückfordern.

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