Anmeldung & Zulassungsbestimmungen

Aufgrund der Platzbeschränkung gelten besondere Zulassungsbestimmungen.

Diese betreffen

  • den Anmeldeprozess und die Anmeldefristen
  • das Maturitätszeugnis
  • die Staatsangehörigkeit bzw. den Aufenthaltsstatus

Eignungstest für das Medizinstudium (EMS)

Die Studienplatzvergabe erfolgt wie an den Universitäten Zürich, Bern, Fribourg und Basel über einen zentralen Test, den Eignungs­test für das Medizinstudium (EMS). Dieser Test dient der Eignungs­abklärung zum Medizin-Studium.

Anmeldung

Studienanwärterinnen/-anwärter müssen sich bei externe Seiteswissuniversities für das Medizinstudium über eine elektronische Anmeldeplattform anmelden.

Die Anmeldung bei swissuniversities ist für die Teilnahme am Eignungstest und die Zulassung zum Studium obligatorisch. Die Anmeldung kann jeweils ab Ende November/Anfang Dezember für das nächste Studienjahr erfolgen.

Anmeldeschluss bei swissuniversities: 15. Februar

Die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Humanmedizin ist nur möglich für Studienanwärterinnen und -anwärter, die einen der folgenden Vorbildungsausweise besitzen:

a. einen schweizerischen Vorbildungsausweis nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a–d und f der Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 2010;

b. einen ausländischen gymnasialen Vorbildungsausweis, der die prüfungsfreie Zulassung zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich nach den Artikeln 24 und 25 der Zulassungsverordnung ETH Zürich ermöglicht, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Zeugnis über die bestandene reduzierte Aufnahmeprüfung an der ETH Zürich nach Artikel 28 der Zulassungsverordnung ETH Zürich.
 

Schweizerische und ausländische Staatsangehörige mit schweizerischer gymnasialer Matura

Wenn Sie schweizerischer Staatsangehöriger oder ausländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz sind (siehe Begriff «Wohnsitz») und einen der folgenden schweizerischen Vorbildungsausweise besitzen, sind Sie, nachdem Sie sich frist- und formgerecht bei externe Seiteswissuniversities angemeldet haben, generell berechtigt zum EMS zugelassen zu werden:

1.
schweizerischer oder schweizerisch anerkannter gymnasialer Maturitäts­ausweis oder gleichwertiger Ausweis einer liechtensteinischen Mittelschule

2.
eidgenössischer oder vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkannter liechtensteinischer Berufsmaturitätsausweis in Verbindung mit dem Ausweis über die bestandenen Ergänzungsprüfungen («Passerelle»)

3.
gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis in Verbindung mit dem Ausweis über die bestandenen Ergänzungsprüfungen («Passerelle»)

Zudem berechtigen die folgenden schweizerischen Vorbildungsausweise zum EMS zugelassen zu werden, nachdem eine frist- und formgerechte Anmeldung bei externe Seiteswissuniversities vorliegt, sofern Sie die schweizerische Staatsange­hörigkeit besitzen oder eines der Kriterien bezüglich Aufenthaltsstatus gemäss Abschnitt "Staatsangehörigkeit bzw. Aufenthaltsstatus" erfüllen:

4.
Bachelor-Abschluss, Diplom, Lizentiat oder Staatsexamen einer schweizerischen universitären Hochschule (universitärer Erstabschluss)

5.
Bachelor- oder Diplomabschluss einer vom Bund anerkannten Fachhochschule

6.
Bachelor- oder Diplomabschluss einer schweizerischen pädagogischen Hochschule
 

Schweizerische Staatsangehörige mit ausländischer gymnasialer Matura

Eine Zulassung zum EMS und zum Humanmedizin-Studium ist nur möglich, wenn das Reifezeugnis die Bedingungen für eine prüfungsfreie Zulassung erfüllen kann (siehe externe SeiteLänderinformationen bei swissuniversities).

Bewerbende, deren Zulassung vom Bestehen der Downloadreduzierten Aufnahmeprüfung (PDF, 137 KB) abhängt, können sich erst nach bestandener Aufnahmeprüfung im Folgejahr zum EMS anmelden.

Bewerbende mit einer umfassenden Aufnahmeprüfung erhalten keine Zulassung.

Ein abgeschlossenes ausländisches Hochschulstudium berechtigt nicht anstelle des Reifezeugnisses zum Medizinstudium.

Ein Deutschnachweis muss nachgereicht werden  

  • Bis spätestens 31. März 2024

 

Ausländische Staatsangehörige mit ausländischer gymnasialer Matura

Eine Zulassung zum EMS und zum Humanmedizin-Studium ist nur möglich, wenn das Reifezeugnis die Bedingungen für eine prüfungsfreie Zulassung erfüllen kann (siehe externe SeiteLänderinformationen bei swissuniversities).

Bewerbende, deren Zulassung vom Bestehen der Downloadreduzierten Aufnahme­prüfung (PDF, 137 KB) abhängt, können sich erst nach bestandener Aufnahmeprüfung zum EMS anmelden.

Bewerbende mit einer umfassenden Aufnahmeprüfung erhalten keine Zulassung.

Ein abgeschlossenes ausländisches Hochschulstudium berechtigt nicht anstelle des Reifezeugnisses zum Medizinstudium.

Ausländische Staatsangehörige müssen zudem eines der Kriterien bezüglich Aufenthaltsstatus gemäss Abschnitt "Staatsangehörigkeit bzw. Aufenthaltsstatus" erfüllen.

Ein Deutschnachweis muss nachgereicht werden

  • Bis spätestens 31. März 2024

     

Wohnsitz (Begriff gemäss Art. 23 ZGB)

1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.
2
 Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohn­sitz haben.

externe SeiteSchweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB, Artikel 23

Zulassungsvoraussetzungen für ausländische Staatsangehörige mit schweizerischer oder ausländischer Matura

externe SeiteVerordnung Zulassungsbeschränkungen BSc Humanmedizin, Artikel 2

Zum Bachelor-Studium Humanmedizin und damit zum EMS können zugelassen werden:

a. Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein;

b. in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein niedergelassene Personen;

c. Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz (externe SeiteSchweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB, Artikel 23-26)

  1. die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind,
  2. deren Ehefrau, Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner
    - in der Schweiz niedergelassen ist, oder
    - seit mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz hat und ununterbrochen eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Hauptaufenthaltszweck «Erwerbstätigkeit» besitzt,
  3. die seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Hauptaufenthaltszweck «Erwerbstätigkeit» besitzen, oder
  4. die einen der Vorbildungsausweise nach Art. 23 Abs. 1 Bst. a - bbis Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 20210 (SR 414.131.52) besitzen (siehe oben Punkt «Maturitätszeugnisse»);

d. Personen, die seit mindestens zwei Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben (externe SeiteSchweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB, Artikel 23-26) und deren Eltern

  1. in der Schweiz niedergelassen sind, oder
  2. seit mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz haben und ununterbrochen eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Hauptaufenthaltszweck «Erwerbstätigkeit» besitzen;

e. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, von Island und Norwegen, die in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit dem Vermerk «Erwerbstätigkeit» besitzen und eine mindestens einjährige berufliche Tätigkeit in einem Medizinalberuf nach Artikel 2 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (SR 811.11) nachweisen können;

f. Kinder, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, von Island, Norwegen und des Fürstentums Liechtenstein, wenn sie in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Vermerk «Familiennachzug» als Familienmitglied eines Bürgers oder einer Bürgerin der EU/EFTA besitzen;

g. Kinder, deren Eltern in der Schweiz Diplomatenstatus geniessen und die eine Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten des Typs «B», «C» und «D blau» besitzen;

h. Flüchtlinge, die von der Schweiz anerkannt sind.

Dabei gelten die folgenden Voraussetzungen:

  1. Die Dokumente, die den rechtlichen Status für die Zugangsberechtigung zum Medizinstudium belegen, müssen die Personen nach Buchstabe «a» bis «h» spätestens bis zum letzten Tag der von swissuniversities festgelegten Anmeldefrist für das Medizinstudium (15. Februar) vorlegen.
    Gegebenenfalls müssen auch die Mindestdauern nach Buchstabe «c», «d» oder «e» bis zu diesem Datum (15. Februar) erfüllt sein.
  2. Die Dokumente zum Nachweis der Zugangsberechtigung müssen spätestens am Tag der von swissuniversities festgelegten Anmeldefrist für das Medizinstudium vorliegen (15. Februar).
    Der Vorbildungsausweis gemäss «Maturitätszeugnisse, Punkt 1 - 6» (siehe oben) kann bis spätestens am Freitag der zweiten Semesterwoche nachgereicht werden (im Falle einer Zuteilung des Studienplatzes an der ETH Zürich) [1].
  3. Die allgemeinen Zulassungsbedingungen der ETH Zürich bleiben vorbehalten.

[1] Die zweite Semesterwoche ist Kalenderwoche 39.

Wohnsitz (Begriff gemäss Art. 23 ZGB)

1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.
2
 Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohn­sitz haben.

externe SeiteSchweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB, Artikel 23

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