Anrechnung von ETH-Leistungen auf Bachelor-Stufe

Bei einem Wiedereintritt oder Studiengangwechsel kann ein Gesuch um Anrechnung von ETH-Studienleistungen eingereicht werden.

Grundsätze

Bevor Sie ein Gesuch um Anrechnung von Studienleistungen stellen, beachten Sie bitte folgende Punkte:
 

  • Ein genereller Anspruch auf Anrechnung von ETH-Studienleistungen besteht nicht.
  • Maximal können 120 ECTS-Kreditpunkte angerechnet werden, sofern diese an der ETH Zürich erworben worden sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Wiedereintritte in denselben Bachelor-Studiengang.
  • Liegen zwischen dem Ablegen der Leistungskontrolle und dem Gesuch um Anrechnung mehr als 6 Jahre, kann verlangt werden, dass auch bestandene Leistungskontrollen einschliesslich ganzer Prüfungsblöcke erneut abgelegt werden.

Weder die Fristen für das Ablegen von Leistungskontrollen noch die maximale Studiendauer verlängern sich durch das Einreichen des Gesuchs.

Solange die Kanzlei keinen anderslautenden schriftlichen Entscheid ausgestellt hat, müssen Sie sich termingerecht für die Prüfungen anmelden und diese ablegen.

  • Der Erlass einer Leistungskontrolle umfasst stets die gesamte Leistungskontrolle (inkl. Kreditpunkte): Unzulässig sind Teilerlasse, z.B. aus Jahreskursen.
  • Prüfungen aus bestandenen Basisprüfungen können nur angerechnet werden, sofern in den entsprechenden Prüfungen eine genügende Note erreicht worden ist. Vorbehalten bleiben besondere Regelungen für pauschale Anrechnungen in den Studienreglementen einzelner Studiengänge.
  • Leistungskontrollen aus nicht bestandenen Basisprüfungen, auch nicht von einzelnen zur Basisprüfung gehörenden Prüfungen mit genügender Note, werden nicht angerechnet.
  • Für gesplittete Basisprüfungen aus dem Pilotprojekt «Aufteilung der Basisprüfung» gilt:

    1. Prüfungen aus einem bestandenen Basisprüfungsblock können nur angerechnet werden, sofern in den entsprechenden Prüfungen eine genügende Note erreicht worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Basisprüfungsblock bestanden, nicht bestanden oder nicht abgelegt worden ist.

    2. Prüfungen aus einem nicht bestandenen Basisprüfungsblock werden nicht angerechnet. Dies gilt unabhängig davon, ob in einer einzelnen zum Block gehörenden Prüfung eine genügende Note erreicht worden ist.

    3. Bei Studiengangwechseln zwischen Mathematik und Physik werden bestandene Basisprüfungsblöcke vollumfänglich angerechnet. Weitere Einzelheiten sind in den beiden Studienreglementen geregelt.
  • Prüfungen aus nicht bestandenen Prüfungsblöcken des übrigen Bachelor-Studiums (2. und 3. Studienjahr) können hingegen angerechnet werden, sofern in den entsprechen­den Prüfungen eine genügende Note erzielt worden ist.
    Ist ein Prüfungsblock zweimal abgelegt worden (Repetition), werden stets nur die im zweiten Versuch erzielten Noten bei einer allfälligen Anrechnung berücksichtigt.
  • Bereits erworbene Kreditpunkte, die nicht Bestandteil der abgelegten Basisprüfung oder eines abgelegten Prüfungsblocks sind, können angerechnet werden.
  • Führt die Anrechnung von Kreditpunkten zum Erlass von Prüfungen, die im Zielstudien­gang Bestandteil der Basisprüfung oder von anderen Prüfungsblöcken sind, so wird deren Notendurchschnitt ohne die Noten der angerechneten Kreditpunkte bzw. der zugrundeliegenden Prüfungen gerechnet.

Aus dem Bereich «Wissenschaft im Kontext/ Science in Perspective» erworbene Kreditpunkte können in der Regel angerechnet werden.

Dies gemäss der Weisungen:

Richten Sie Ihr Gesuch um Anrechnung von ETH-​Leistungen an die Kanzlei (), sobald alle Resultate verfügt worden sind.

Dem Gesuch beizulegen ist eine Gegenüberstellung der ETH-​Studienleistungen, die Sie erlassen haben möchten, und der entsprechenden ETH-​Studienleistungen im neuen Studiengang in tabellarischer Download Form (PDF, 1.8 MB)

Die Kanzlei prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und reicht sie an die Studiendirektoren/-​innen der entsprechenden Studiengänge weiter. Diese beurteilen, welche Studienleistungen angerechnet oder erlassen werden können.

Beachten Sie, dass die Bearbeitung Ihres Gesuches mehrere Wochen bis ein ganzes Semester in Anspruch nehmen wird, besonders bei Gesuchen im Herbstsemester.

Sobald Ihr Gesuch entschieden worden ist, erhalten Sie schriftlich Bescheid.

Für das Anrechnungsgesuch wird eine Gebühr von CHF 50.00 erhoben.
Die Rechnung erhalten Sie ab der 5. Semesterwoche.

Kontakt

Kanzlei
  • +41 44 632 30 00

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HG F 19
8092 Zürich
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