Die Übergangsregelung für die ETH tritt in Kraft
Die überraschende Ablehnung des ETH-Gesetzes 1969 hatte zur Folge, dass ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss, die sogenannte Übergangsregelung, eingesetzt wurde, um die entstandene Gesetzeslücke zu schliessen. Dieser Bundesbeschluss über die eidgenössischen Technischen Hochschulen wurde am 1. Oktober 1970 in Kraft gesetzt.
Das ETH-Gesetz von 1854 blieb insofern in Kraft, als dass seine Vorschriften nur soweit aufgehoben waren, als sie in Widerspruch zur Übergangsregelung standen. Die Übergangsregelung sah vor, die Leitungsstruktur des Hochschulbereiches weitgehend aus dem verworfenen Gesetz zu übernehmen. Die Oberleitungs- und Koordinationsbehörde trug weiterhin die Bezeichnung «Schweizerischer Schulrat» und setzte sich fortan aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie maximal acht nebenamtlichen Mitgliedern zusammen. Die unmittelbare Leitung und Verwaltung jeder Hochschule oblag je einem Vizepräsidenten, der bald schon als «Präsident der ETH» bezeichnet wurde. Weiter definierte die Übergangsregelung die beiden ETH in Zürich und Lausanne sowie die vier weiterhin bestehenden Annexanstalten als Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich).
Das ETH-Gesetz von 1854 war zu sehr auf die Lehre zugeschnitten. Ebenso wichtige Aufträge wie das Betreiben eigener wissenschaftlicher Forschung und Erbringen von wissenschaftlichen Dienstleistungen wurden sodann offiziell in die Übergangsregelung von 1970 aufgenommen.
Nach Inkraftsetzung der Übergangsregelung stand auch den Bediensteten beider ETH ein gewisses Mitspracherecht zu. Gemäss dem Beamtengesetz können für einzelne Verwaltungen, Betriebe und Anstalten nun auch Personalausschüsse gebildet werden, um die Zusammenarbeit zwischen leitenden Stellen und Personal zu fördern.