Temporärer Aufenthalt im Ausland
Nicht-EU/EFTA mit Visumspflicht
Mehr als 6 Monate im Ausland oder Aufenthaltsbewilligung läuft im Ausland ab:
Wenn Sie für sich länger als 6 Monate im Ausland aufhalten oder Ihre Aufenthaltsbewilligung während Ihrer Abwesenheit abläuft, müssen Sie das gesamte Visumverfahren erneut durchlaufen. Diese ändert sich nicht, wenn man dazwischen für ein (paar) Tag(e) in die Schweiz zurück kommt.
- Melden Sie sich vor Ihrer Abreise beim externe Seite Personenmeldeamt ab.
- Wichtig: Beantragen Sie vor der Einreise ein neues Visum.
Weniger als 6 Monate im Ausland mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung:
Sofern Sie Ihren Wohnsitz und Ihre Krankenversicherung in der Schweiz beibehalten, können Sie Ihre Aufenthaltsbewilligung beibehalten.
- In diesem Fall müssen Sie vor der Abreise nichts Spezielles unternehmen.
Aufenthaltsbewilligung befindet sich noch im Erneuerungsprozess:
Wenn Sie ins Ausland reisen möchten und Ihre Aufenthaltsbewilligung noch nicht erneuert wurde, können Sie vor Ihrer Abreise ein Wiedereinreisevisum beantragen.
- Beantragen Sie vor Abreise ein externe Seite Rückreisevisum beim Migrationsamt.
Weitere Informationen finden Sie in der Weisung: externe Seite Erteilung eines Rückreisevisums.
EU/EFTA / Nicht-EU/EFTA ohne Visumspflicht
Mehr als 6 Monate im Ausland oder Aufenthaltsbewilligung läuft im Ausland ab:
Ihre Schweizer Aufenthaltsbewilligung läuft während Ihrer Abwesenheit ab und muss erneuert werden. Auch wenn Sie zwischenzeitlich für einige Tage oder Wochen in die Schweiz zurückkehren, zählt dies als Abwesenheit.
- Melden Sie sich vor Ihrer Abreise beim externe Seite Personenmeldeamt ab.
- Beantragen Sie nach Ihrer Rückkehr in die Schweiz eine neue Aufenthaltsbewilligung.
- Bitte beachten Sie: Es ist nicht möglich, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, ohne eine Schweizer Adresse zu haben bzw. ohne persönlich in der Schweiz/Zürich zu sein.
Weniger als 6 Monate im Ausland mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung:
Sofern Sie Ihren Wohnsitz und Ihre Krankenversicherung in der Schweiz behalten, bleibt Ihre Aufenthaltsbewilligung während des Auslandaufenthalts gültig.
- Sie können Ihre temporäre Abwesenheit externe Seite per Formular melden. Wenn eine vorübergehende Abwesenheit registriert ist, gibt es keine unnötigen Suchanfragen, falls z.B. Post nicht zugestellt werden kann. Es ist jedoch keine Pflicht.
- Bitte beachten Sie: Die Krankenversicherungspflicht und die Steuerpflicht bleiben bestehen. Sie erlöschen erst mit der definitiven Abmeldung in Zürich.
Bitte beachten Sie: Die Angaben auf dieser Seite dienen Informationszwecken und sind ohne Gewähr. Die zugrundeliegenden Regelungen können sich seit der letzten Prüfung dieser Angaben verändert haben. Für rechtsverbindliche Informationen konsultieren Sie bitte die entsprechenden Behörden.