EU/EFTA Studierende
Praktika
Für ein Praktikum benötigen Sie keine Arbeitsbewilligung.
- Die Aufnahme des Praktikums muss dem externe Seite Migrationsamt gemeldet werden.
- Bitte laden Sie Ihren Praktikumsvertrag und eine Immatrikulationsbestätigung hoch.
Erwerbstätigkeit
Sie benötigen eine Arbeitsbewilligung, wenn sie während dem Semester mehr als 15 Stunden pro Woche arbeiten.
- Reichen Sie Ihren Arbeitsvertrag und eine Immatrikulationsbestätigung beim externe Seite Migrationsamt ein.
- Das Migrationsamt entscheidet, ob Sie ihre Aufenthaltsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Ausbildung" beibehalten können oder, ob diese in eine "Arbeitsbewilligung" umgewandelt werden muss.
Sie benötigen keine Arbeitsbewilligung, wenn sie während dem Semester nicht mehr als 15 Stunden pro Woche arbeiten.
- Während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ist ein Beschäftigungsgrad bis zu 100% möglich.
Krankenkasse
Europäische Krankenversicherung:
Sobald Sie Einkommen erzielen, ist Ihr Versicherungsschutz nicht mehr gewährleistet. Dies gilt auch für obligatorische oder befristete Praktika mit geringem Einkommen.
- Wichtige Informationen finden Sie unter: Arbeiten mit der Europäischen Krankenversicherungskarte.
Wechsel Aufenthaltsbewilligung:
Sobald Sie eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit und keinen Studierendenstatus mehr haben, können Sie die Krankenversicherungspakete für Studierende nicht mehr in Anspruch nehmen.
- Wechseln Sie vor dem Startdatum Ihrer Anstellung zu einer normalen Schweizer Krankenversicherung (KVG).
Bitte beachten Sie: Die Angaben auf dieser Seite dienen Informationszwecken und sind ohne Gewähr. Die zugrundeliegenden Regelungen können sich seit der letzten Prüfung dieser Angaben verändert haben. Für rechtsverbindliche Informationen konsultieren Sie bitte die entsprechenden Behörden.