Datenschutz und IP
Datenschutz
Verschiedene Gesetze, insbesondere das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), regeln den Umgang mit personenbezogenen Daten. Daran haben sich auch die Forschenden der ETH Zürich im Rahmen ihrer Forschung beim Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden oder Umarbeiten von solchen Daten zu halten. Wird mit personenbezogenen Daten gearbeitet, ist die gesamte Organisation des Projektes so zu gestalten, dass die Datensicherheit in jedem Fall gewährleistet ist. Die Ethikkommission der ETH Zürich ist in jedem Fall vor Beginn eines Projektes, in dem mit personenbezogenen Daten gearbeitet wird, zu konsultieren.
Vorbestehende Immaterialgüterrechte
Projekte bauen oft auf vorhergehenden Arbeiten auf. Es sollte geklärt und mit dem Vertragspartner diskutiert werden, ob der Vertragspartner für die kommerzielle Nutzung der Projektresultate auf vorbestehende Immaterialgüterrechte (z.B. Patentschutzrechte oder Software) der ETH Zürich angewiesen sein wird und ob und unter welchen Bedingungen (allenfalls kostenpflichtig) ihm diese zur Verfügung gestellt werden können. Entsprechende Regelungen sollten in der Projektvereinbarung festgehalten werden.
Soweit bekannt, sollte dem Vertragspartner auch mitgeteilt werden, falls Immaterialgüter aus anderen Forschungsgruppen der ETH Zürich oder von Dritten für die Kommerzialisierung der Projektresultate benötigt werden.
Soweit bekannt, sollte dem Vertragspartner auch mitgeteilt werden, falls Immaterialgüter aus anderen Forschungsgruppen der ETH Zürich oder von Dritten für die Kommerzialisierung der Projektresultate benötigt werden.
Nutzung kommerzieller Software
Die ETH Zürich profitiert für ihre Forschung von Vorzugsbedingungen, welche bestimmte Software-Anbieter ihren Kunden für akademische Zwecke gewährt. Die Nutzung solcher Software in einem Projekt der ETH Zürich mit einem nicht-akademischen Vertragspartner ist unter Umständen nicht erlaubt. Falls diese Software in einem solchen Projekt trotzdem eingesetzt werden soll, muss dafür allenfalls eine entsprechende Lizenz bezahlt werden. Für Fragen und Lizenzen wenden Sie sich bitte an den Service Desk der Informatikdienste.
Inkompatible Lizenzen von Open Source Software
Die Nutzungsrechte an Open Source Software sind in den jeweiligen Lizenzbedingungen geregelt, unter denen diese der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Dabei gibt es viele unterschiedliche Lizenzmodelle. Einige erlauben dem Nutzer fast uneingeschränktes Handeln, andere machen sehr restriktive Vorgaben, was gemacht werden darf. Es ist sehr wichtig vorgängig abzuklären, ob die Nutzung einer unter einer Open Source Lizenz zur Verfügung gestellten Software in einem Projekt möglich und sinnvoll ist. Es muss vermieden werden, dass die einem Vertragspartner der ETH Zürich vertraglich zugesicherten Leistungen nicht erfüllt werden können, weil im Projekt benutzte Open Source Software die Nutzung der Projektresultate nicht in der beabsichtigen Weise erlaubt.
Rechte an Projekterfindungen und Projektsoftware
Eine Voraussetzung für die Unterzeichnung eines Projektvertrages ist eine Einigung der ETH und des Vertragspartners betreffend der Nutzung der Resultate aus dem geplanten Projekt. Dabei sind die Bedürfnisse des Partners und diejenigen der ETH miteinander in Einklang zu bringen. Die ETH möchte im Minimum alle Resultate für ihre weitere Forschung verwenden und ausserhalb des Anwendungsbereichs, in dem der Partner selber kommerzialisieren wird, diese auch kommerziell nutzen oder einer anderen Partei lizenzieren können. Für den Partner gibt es i.d.R. zwei Möglichkeiten: er bekommt in den Anwendungsbereichen, die für ihn wichtig sind, entweder nicht-exklusive, oder exklusive Nutzungsrechte. Bei exklusiven Nutzungsrechten können die Rechte an Projektpatenten dem Partner sogar übertragen werden. Es kann aber durchaus sein, dass die ETH-Forschungsgruppe sich in Bezug auf bestimmte Anwendungen einer Technologie alle Optionen offen halten möchte und daher dem Vertragspartner für bestimmte Anwendungen oder auch generell höchstens nicht-exklusive Nutzungsrechte erteilt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner der Forschungsvertragsgruppe, um hier eine für Sie passende Lösung zu diskutieren.
Die ETH Zürich unterscheidet bei den Projektresultaten zwischen allgemeinen Resultaten, wie bspw. Messresultate, Erkenntnisse, Know-how, Erfindungen, die nicht patentiert werden, etc., Projektpatentrechten und Projektsoftware. Falls im Projekt generierte Daten wichtig sind, werden diese separat behandelt, ansonsten sind sie in den allgemeinen Resultaten mitgemeint. Marken, Designs und Topographien, die Teil der Projektresultate sind, werden analog den Projektpatentrechten behandelt.
Die ETH Zürich nutzt standardmässig die unten beschriebenen Modelle „Jeder trägt seine Kosten selbst“, „Nicht-exklusive Nutzung“ und „Exklusive Nutzung“.
„Jeder trägt seine Kosten selbst“
- Jeder schützt seine Projektergebnisse selbst, bei gemeinsamen Ergebnissen sprechen sich die Parteien vorgängig ab.
- Nutzungsrechte an Projektergebnissen der ETH Zürich über die Nutzung im gemeinsamen Projekt hinaus sind Verhandlungssache.
„Nicht-exklusive Nutzung“
Der Vertragspartner erhält in seinem klar definierten Anwendungsgebiet:
- Ein nicht exklusives Nutzungsrecht an allen Projektergebnissen, inklusive an Projektschutzrechten.
- Ein Verhandlungsrecht für Exklusivrechte an durch ihn finanzierten Projektschutzrechten der ETH Zürich und – wo angemessen – auch an im Projekt erstellter Software.
Dafür bezahlt der Vertragspartner der ETH Zürich die direkten Kosten des Projektes, plus einen Aufschlag von 10%.
„Exklusive Nutzung“
Der Vertragspartner erhält in seinem klar definierten Anwendungsgebiet:
- Ein nicht exklusives Nutzungsrecht an allen Projektergebnissen, inklusive an Projektschutzrechten.
- Das Eigentum an selbst-angemeldeten Projektpatenten ohne zusätzliches Entgelt. Zudem – wo passend – Exklusivrechte an im Projekt erstellter Software. Im Gegenzug erteilt er der ETH Zürich eine kostenlose Lizenz ausserhalb seines Anwendungsgebietes für alle Nutzungsarten mit dem Recht zur Unterlizenzierung.
Dafür bezahlt der Vertragspartner der ETH Zürich die direkten Kosten des Projektes, plus einen Aufschlag von 45%.
Immaterialgüterrechte von Studierenden (nicht ETH-Angestellte)
Immaterialgüterrechte (Know-how, Erfindungen, Software etc.), welche von Bachelor- oder Master-Studierenden alleine geschaffen werden, gehören diesen Studierenden. Durch die Beiträge, welche von den Betreuern dieser Studierenden erbracht werden, gehören solche Immaterialgüterrechte jedoch oft den Studierenden und der ETH Zürich gemeinsam.
Falls Studierende an einem Projekt mitarbeiten, in dessen Zusammenhang die ETH Zürich Verpflichtungen gegenüber einem Dritten (z.B einer Firma) eingegangen ist, müssen diese Studierenden ihre Rechte an den Immaterialgütern aus dem Projekt schriftlich an die ETH Zürich abtreten, damit die ETH Zürich ihren Verpflichtungen gegenüber dem Dritten nachkommen kann.
Es liegt in der Verantwortung der jeweiligen Professur, dass entsprechende schriftliche Vereinbarungen rechtzeitig getroffen werden. Die Forschungsvertragsgruppe liefert Ihnen gerne eine entsprechende Abtretungsvereinbarung.