Quellensteuer

Quellensteuer für ausländische Staatsangehörige

Für ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz sowie für Grenzgängerinnen und Grenzgänger wird das Einkommen an der Quelle besteuert. Die Steuer wird monatlich direkt vom Lohn – an der Quelle – in Abzug gebracht. Der Arbeitgeber (die ETH Zürich) überweist die Steuern an die zuständige Steuerbehörde in der Schweiz.

Von der Quellensteuerpflicht ausgenommen

Nicht quellensteuerpflichtig sind ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung C oder ausländische Staatsangehörige, dessen Partnerin oder Partner über die Schweizer Staatsbürgerschaft  oder über die Niederlassung C verfügt. Diese Personen werden in der gemeinsamen ordentlichen Veranlagung besteuert.

Quellensteuertarife

Die Höhe des Quellensteuerabzugs ist in Tarifen geregelt. Der anwendbare Tarif richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen der quellensteuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Fälligkeit der steuerbaren Leistung. Änderungen, die eine neue Tarifeinstufung bedingen (z. B. Heirat, Scheidung, Trennung, Konfessionswechsel, Geburt von Kindern, Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit der Ehegattin / des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin / des eingetragenen Partners), werden bei der Quellenbesteuerung ab Beginn des auf die Änderung folgenden Monats entsprechend berücksichtigt. Die Tarifsätze sind in den Kantonen unterschiedlich hoch.

Gewährung von Kinderabzügen

Der Kinderabzug ergibt sich aus der Anzahl minderjähriger oder in beruflicher bzw. schulischer Erstausbildung stehender Kinder, für deren Unterhalt die Arbeitnehmenden zur Hauptsache aufkommen.

Kirchensteuer

Arbeitnehmende haben - unabhängig von ihrem Wohnsitz - im Quellensteuerverfahren gemäss ihrer Konfession die Kirchensteuer zu entrichten. Die Kirchensteuerpflicht gilt für die drei Landeskirchen der Schweiz, respektive die Konfessionen: Römisch-​katholisch, christ-​katholisch und evangelisch-​reformiert. In den Tarifbezeichnungen wird eine Kirchenpflicht mit einem zusätzlichen Buchstaben abgebildet:

AY    Tarif A mit Kirchensteuerpflicht (Y = Yes)
AN    Tarif A ohne Kirchensteuerpflicht (N = No)

Festsetzung des Quellensteuertarifs und Berechnung

Der Quellensteuertarif wird durch die Arbeitgeberin gemäss den persönlichen Verhältnissen der Arbeitnehmenden festgesetzt. Seit Einführung der Quellensteuerreform per 1. Januar 2021 müssen sämtliche Bruttoerwerbseinkünfte aller Beschäftigungen, inklusive Ersatzeinkünfte, der quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden für die Berechnung der Satzbestimmung (Quellensteuertarif) herangezogen werden. Das heisst, dass beispielsweise bei Personen, mit mehreren Teilzeitbeschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgeberinnen, eine Einkommenshochrechnung auf dem Gesamteinkommen zur Anwendung kommt.

Weitere Informationen zur Besteuerung im Kanton Zürich finden Sie externe Seite hier.

Ordentliche Veranlagung

Bei einem Bruttoeinkommen von mehr als CHF 120'000 pro Jahr wird von Amtes wegen externe Seite nachträglich eine Steuerveranlagung durchgeführt.

Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag (NOV)

Ein allfälliger externe Seite Antrag für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) kann im Folgejahr bis 31. März beim zuständigen kantonalen Steueramt (Wohnsitzkanton) eingereicht werden.

Berechnen Sie die Höhe Ihrer Quellensteuer

Mit Hilfe des Lohnrechners können Sie Ihre Lohnabzüge und auch die Quellensteuer berechnen.

Lohnrechner
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Bitte beachten Sie:
Dies ist keine öffentliche Informationsstelle zum Thema Steuern. Die Angaben auf dieser Seite dienen der Information von Mitarbeitenden und Studierenden der ETH Zürich und sind ohne Gewähr. Die zugrundeliegenden Regelungen können sich seit der letzten Prüfung dieser Angaben verändert haben. Für rechtsverbindliche Informationen konsultieren Sie bitte die zuständige Behörde.

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