Arbeitsvertrag
Bei einer Anstellung wird ein Einzelarbeitsvertrag abgeschlossen, der von Ihnen als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer und von uns, Human Resources, unterzeichnet wird.
Der Arbeitsvertrag hält Anstellungsdaten wie die Funktion, Beginn und Ende des Arbeitsverhältnis, das Pensum, den Lohn, die Versicherungen wie auch die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmenden und Arbeitgeber fest.
Die folgenden Seiten richten sich weitgehend an Doktorierende und Postdoktorierende. Andere Mitarbeitende finden nähere Angaben im Staffnet unter Rund um die Anstellung.
Inhalt Arbeitsvertrag
Einzelne wichtige Vertragspunkte werden hier erläutert:
Punkt 1 und 2 - Vertragsdauer
Anstellungsverhältnisse an der ETH Zürich sind, entsprechend der vorgegebenen Grundlagen, befristet oder unbefristet. Doktorierende, Postdoktorierende und wissenschaftlich Assistierende verfügen über einen befristeten Arbeitsvertrag. Der Vertrag kann innerhalb der maximalen Anstellungsdauer verlängert werden. Die maximale Anstellungsdauer beträgt sechs Jahre.
Punkt 3 - Probezeit
Die ersten drei Monate einer Anstellung gelten in der Regel als Probezeit. Diese wird im Arbeitsvertrag festgehalten.
Punkt 6 - Aufgabenbereich
Ihren Aufgabenbereich wird die Vorgesetzte Person gemeinsam mit Ihnen definieren. Eine Stellenbeschreibung hält die Tätigkeiten fest.
Punkt 7 - Funktion
Die Funktion und Zuteilung einer Funktionsstufe wird von Human Resources festgelegt. Die Funktionsstufe zeigt, in welcher der drei Jahresstufen Sie eingeteilt sind.
Punkt 8 - Beschäftigungsgrad
Ihr Lohn wird gemäss Anteil Ihres Beschäftigungsgrades ausbezahlt.
Punkt 9 - Lohn und Zulagen
Für die Lohnfestsetzung ist Human Resources zuständig. Doktorierende, Postdoktorierende und wissenschaftlich Assistierende werden mit einem Fixlohn entlöhnt. Ein Fixlohn wird in 12 monatlichen Teilen ausbezahlt. Erfahren Sie mehr zum Lohn.
Mitarbeitende der ETH Zürich, die für minderjährige Kinder oder Kinder in Ausbildung sorgen, erhalten eine Familienzulage gemäss den rechtlichen Grundlagen.
Punkt 11 - Berufliche Vorsorge
Wenn Ihre Vertragsdauer länger als drei Monate dauert und Ihr Lohn mindestens CHF 21'150.00 beträgt, sind Sie bei der PUBLICA im Standardplan versichert. Die PUBLICA ist die zweite Säule der Altersvorsorge, s. auch 2. Säule Altersvorsorge.
Punkt 12 - Unfallversicherung
Bei einer Wochenarbeitszeit ab acht Stunden (Beschäftigungsgrad ab 19.4%) sind Sie bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Freizeitunfällen versichert. Bei einem tieferen Beschäftigungsgrad sind Sie nur berufsunfallversichert und müssen Freizeitunfälle privat in Ihrer Krankenkasse einschliessen. Lesen Sie mehr dazu in der Rubrik Unfallversicherung.
Kündigungsfrist
Befristete Arbeitsverhältnisse enden mit der Befristung, ohne Kündigungsfrist, sofern nichts Spezielles vereinbart oder vor Fristablauf eine Verlängerung umgesetzt wurde. Eine vorzeitige Auflösung des Vertrages ist im gegenseitigen Einvernehmen von Mitarbeiter/-in und Vorgesetzten möglich. Eine vorzeitige Vertragsauflösung ist nur dann rechtsgültig, wenn Human Resources das Einverständnis dazu gegeben hat.
Arbeitsbewilligung
Personen aus dem Ausland müssen über eine geregelte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügen. Ein Arbeitsvertrag gilt nur, falls erforderlich, mit Bewilligung durch die kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörde. Was es dazu braucht und wie Sie vorgehen müssen, erfahren Sie in den Einreisebedingungen.
Bitte beachten Sie: Die Angaben auf dieser Seite dienen Informationszwecken und sind ohne Gewähr. Die zugrundeliegenden Regelungen können sich seit der letzten Prüfung dieser Angaben verändert haben. Für rechtsverbindliche Informationen konsultieren Sie bitte Human Resources der ETH Zürich.