Unfallversicherung

Wer ist versichert?

Arbeitnehmende, Lernende und Praktikanten der ETH Zürich, die mindestens acht Stunden pro Woche an der ETH Zürich arbeiten, sind gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten sowie Freizeitunfälle obligatorisch versichert.

Teilzeitbeschäftigte, die weniger als acht Stunden pro Woche an der ETH Zürich tätig sind, sind gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Unfälle auf dem direkten Arbeitsweg versichert, jedoch nicht gegen Freizeitunfälle.

Für Arbeitnehmende mit mind. acht Arbeitsstunden pro Woche:

  • beginnt die Versicherung an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis an der ETH Zürich beginnt oder erstmals ein Lohnanspruch besteht.
  • endet die Versicherung 31 Tage nach dem letzten Arbeitstag (Nachdeckungsfrist) bzw. 31 Tage nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn oder Lohnersatz (Taggeld bei Unfall, Krankheit usw.) aufhört.

Für Teilzeitbeschäftigte mit weniger als acht Arbeitsstunden pro Woche:

  • beginnt die Versicherung mit dem Antritt des direkten Arbeitswegs.
  • endet die Versicherung mit Beendigung der Arbeit bzw. sobald der Heimweg zurückgelegt wurde.

Weitere Informationen im Download Merkblatt Unfallversicherung Suva und Unfallzusatz AXA. (PDF, 46 KB)

Bei der Unfallversicherung wird zwischen Berufsunfall und Nichtberufsunfall unterschieden.

Berufsunfall-​Versicherung

Für alle Arbeitnehmenden mit einem sozialversicherungspflichtigen Lohn ist die Berufs-​Unfallversicherung obligatorisch. Sie trägt die Behandlungskosten und richtet Taggelder aus. Zudem vergütet sie bei unfallbedingter Invalidität Renten und unterstützt nach dem Tod der versicherten Person ihre Hinterbliebenen.

Die versicherungspflichtigen Mitarbeitenden der ETH Zürich sind bei der externe Seite Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert. Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird von der ETH Zürich bezahlt.

Nichtberufsunfall-​Versicherung

Die Nichtberufsunfall-​Versicherung deckt die finanziellen Folgen von Unfällen, die nicht am Arbeitsplatz geschehen. Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch gegen Freizeitunfälle versichert, falls sie mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber tätig sind.

Die ETH zahlt als Arbeitgeberin einen Drittel der Prämie für die Nichtberufsunfall-​Versicherung, die Arbeitnehmenden bezahlen die verbleibenden zwei Drittel.

Für Arbeitnehmende mit weniger als acht Wochenstunden sind Freizeitunfälle nicht versichert (Ausnahme: Unfälle auf dem Arbeitsweg). Um dennoch abgesichert zu sein, müssen diese Personen bei ihrer obligatorischen Krankenversicherung das Unfallrisiko auf eigene Kosten mitversichern lassen.

Als Ergänzung zur obligatorischen Unfallversicherung können ETH-​Mitarbeitende bei der AXA eine private Zusatzversicherung zu attraktiven Prämien abschliessen.

Bei der Berechnung der NBU-Beiträge, die vom Lohn in Abzug gebracht werden, hilft Ihnen unser Lohnrechner.

Rechtlicher Hinweis Bitte beachten Sie: Die Angaben auf dieser Seite dienen Informationszwecken und sind ohne Gewähr. Die zugrundeliegenden Regelungen können sich seit der letzten Prüfung dieser Angaben verändert haben. Für rechtsverbindliche Informationen konsultieren Sie bitte die jeweilige Stelle.

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