Nicht-EU/EFTA Studierende
Praktika
Sie benötigen eine Arbeitsbewilligung für ein Praktikum.
- Eine Arbeitsbewilligung erhalten Sie nur, wenn das Praktikum im Rahmen des Studiums verpflichtend ist bzw. Leistungen für das Studium angerechnet werden können. Falls dies der Fall ist, kann Ihnen Ihre Studienadministration eine Bestätigung ausstellen.
- Die Organisation, bei welcher Sie das Praktikum absolvieren möchte, muss beim Amt für Wirtschaft (AWI) mit der oben genannten Bestätigung eine Arbeitsbewilligung für Sie beantragen.
Erwerbstätigkeit
Sie benötigen eine Arbeitsbewilligung, wenn sie in der Schweiz arbeiten wollen.
Während des Semesters können Sie eine bezahlte Nebenbeschäftigung von bis zu 15 Stunden pro Woche annehmen. Während der vorlesungsfreien Zeit ist ein Beschäftigungsumfang von bis zu 100% möglich.
- Ihr Arbeitgeber muss beim Amt für Wirtschaft (AWI) eine Arbeitsbewilligung für Sie beantragen.
- Dies ist erst möglich, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt und die Wartezeit (siehe graue Infobox) vorüber ist.
- Bitte wenden Sie sich für eine Bestätigung, dass die Nebenbeschäftigung Ihr Studium nicht verlängert, via E-Mail an uns.
Dieselben Regeln gelten auch, wenn Sie in einem Urlaubssemester eingeschrieben sind oder nach dem Studium eine Aufenthaltsbewilligung für die Stellensuche erhalten.
Wartezeit, bevor eine Arbeitsbewilligung erteilt werden kann:
- Bachelor-Studierende: 6 Monate nach erfolgter Einreise
- Master-Studierende mit Arbeit innerhalb ETH-Departement: keine Wartezeit
- Master-Studierende mit Arbeit ausserhalb ETH-Departement: 6 Monate nach erfolgter Einreise
externe Seite Weitere Informationen zum Beantragen einer Arbeitsbewilligung.
Bitte beachten Sie: Die Angaben auf dieser Seite dienen Informationszwecken und sind ohne Gewähr. Die zugrundeliegenden Regelungen können sich seit der letzten Prüfung dieser Angaben verändert haben. Für rechtsverbindliche Informationen konsultieren Sie bitte die entsprechenden Behörden.