Gastprofessor:innen

Sie kommen als Gastprofessorin oder Gastprofessor an die ETH Zürich.

Staatsangehörige aus einem EU-27- oder EFTA-Staat müssen sich nach Ankunft in der Schweiz mit den nötigen Unterlagen gemäss Aufenthaltsstatus* auf der Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde oder beim Personenmeldeamt in Zürich anmelden. Diese Anmeldung muss innert 14 Tagen nach der Einreise und spätestens vor Vertragsbeginn erfolgen.

Weitere Informationen zur Anmeldung in der Schweiz finden Sie im Staffnet.

*Hinweis für kroatische Staatsangehörige
Seit dem 1. Januar 2023 gelten für neueinreisende, kroatische Arbeitskräfte Bewilligungskontingente (Höchstzahlen pro Quartal). Dies betrifft Personen, die für mehr als drei Monate eine Stelle in der Schweiz antreten möchten. Das Gesuch für die Arbeits-​​ und Aufenthaltsbewilligung wird von der zuständigen HR Sachbearbeitung eingereicht. Wird das Gesuch bewilligt, erhalten Sie eine schriftliche Zusicherung zur Aufenthaltsbewilligung. Mit dieser können Sie in die Schweiz einreisen und sich anschliessend auf der Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde oder beim Personenmeldeamt in Zürich persönlich anmelden.

Angehörige aus Nicht-EU/EFTA-Staaten benötigen eine von der Arbeitsmarktbehörde bewilligte Zulassung für Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (Visumsermächtigung für visumspflichtige Personen oder Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung für nicht-visumspflichtige Personen, siehe auch Visum für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige).

Voraussetzung

  • Sie möchten sich an der ETH Zürich wissenschaftlich weiterbilden und in Lehre und Forschung tätig sein
  • Sie sind an einer anerkannten universitären Hochschule oder Forschungsinstitution wissenschaftlich tätig und kehren nach dem Aufenthalt an der ETH dorthin zurück
  • Sie haben bereits eine Einladung für eine Gastprofessur erhalten

Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung

Die gesamte Aufenthaltsdauer darf 2 Jahre nicht überschreiten. Frühere Aufenthalte werden kumuliert.

Zum Ablauf:

  • Das Gesuch für die Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung wird von der Arbeitgeberin (ETH Zürich) eingereicht.
  • Die Visumsermächtigung oder die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung wird den künftigen Mitarbeitenden schriftlich zugestellt.
  • Die Einreise in die Schweiz darf erst nach Erhalt der Zusicherung der Behörden erfolgen.

Bearbeitungsdauer

Bitte beachten Sie: Die Migrationsbehörde benötigt 4 - 6 Wochen für die Bearbeitung des Gesuches.

Unterlagen

Das Institut oder die Professur wird Sie mit der Bitte kontaktieren, folgende Unterlagen einzureichen:

  • Amtliches Gesuch um Einreise
  • CV
  • Kopie anerkanntes Masterdiplom oder Doktorurkunde
  • Kopie Pass
  • Urlaubsbestätigung der Heimuniversität

Familienangehörige

Direkte Familienangehörige können mit in die Schweiz einreisen. Allerdings müssen dafür Voraussetzungen erfüllt werden, die von der Migrationsbehörde geprüft werden, s. auch Miteinreisende Familienangehörige.

  • Für Ehepartner/in: Kopie Heiratsurkunde und Kopie Pass Ehepartner/in
  • Für Kinder: Kopie Geburtsschein und Kopie Pass Kinder
  • Allfällig weitere Dokumente gemäss Entscheid Migrationsbehörde

Bitte beachten Sie: Miteinreisende Familienangehörige müssen auf dem Einreisegesuchsformular aufgeführt werden

Rechtlicher Hinweis Bitte beachten Sie: Die Angaben auf dieser Seite dienen Informationszwecken und sind ohne Gewähr. Die zugrundeliegenden Regelungen können sich seit der letzten Prüfung dieser Angaben verändert haben. Für rechtsverbindliche Informationen konsultieren Sie bitte das Vizepräsidium für Personalentwicklung und Leadership, die für Sie die individuelle Situation in Absprache mit dem Migrationsamt abklärt.

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