Grenzgänger
Studierende aus dem grenznahen Ausland sind generell dazu verpflichtet, eine reguläre Schweizer Aufenthaltsbewilligung zu beantragen.
Für gewöhnlich stellt das Migrationsamt des Kantons Zürich für Studierende aus Grenzregionen (beispielsweise Deutschland oder Frankreich) keine Grenzgängerbewilligung aus.
Wer sich länger als drei Monate zu Studienzwecken im Kanton Zürich aufhalten möchte, muss eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Wohnadresse in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich beantragen. Weitere Informationen finden Sie unter: Beantragen der Aufenthaltsbewilligung.
In anderen Kantonen gelten möglicherweise andere Regeln. Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das externe Seite für den jeweiligen Kanton zuständige Migrationsamt.
Bitte beachten Sie: Die Angaben auf dieser Seite dienen Informationszwecken und sind ohne Gewähr. Die zugrundeliegenden Regelungen können sich seit der letzten Prüfung dieser Angaben verändert haben. Für rechtsverbindliche Informationen konsultieren Sie bitte die entsprechenden Behörden.