Forschungsverträge
Als massgeblich durch öffentliche Gelder finanzierte Hochschule legt die ETH Zürich grossen Wert auf die Grundsätze, nach denen Projekte an der der ETH Zürich durchgeführt werden. Die folgende Auflistung gibt eine Übersicht über die wichtigsten Punkte. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Forschungsvertragsgruppe.
Publikationsfreiheit
Unter Wahrung allfälliger Geheimhaltungsverpflichtungen für Informationen welche der ETH Zürich vom Partner übermittelt wurden, sowie allfälliger kurzer Verzögerungen zwecks vorgängiger Einreichung von Patentanmeldungen, müssen die Forschungsergebnisse der ETH Zürich für Publikationen zur Verfügung stehen.
Forschungsfreiheit
1) Die ETH Zürich darf in ihrer Forschungsfreiheit nicht eingeschränkt werden. Dort, wo mit dem Wirtschaftspartner ein gemeinsames Interesse an Forschung besteht, sind Projekte möglich.
2) Nicht-geschützte Projektergebnisse der ETH Zürich müssen der ETH Zürich grundsätzlich für weitergehende Nutzung zur Verfügung stehen.
3) Patentgeschützte Projektergebnisse müssen der ETH mindestens für Forschungs- und Lehrzwecke zur Verfügung stehen.
Keine Gewährleistungen
Die ETH Zürich forscht nach anerkannten wissenschaftlichen Standards und stellt den Wirtschaftspartnern die Projektergebnisse zur Nutzung zur Verfügung. Sach- oder Rechtsgewährleistung übernimmt die ETH Zürich nicht. Wirtschaftspartner nutzen die Ergebnisse auf eigenes Risiko und halten die ETH Zürich von Ansprüchen Dritter frei, sofern solche Ansprüche auf der Nutzung durch den Wirtschaftspartner beruhen.
Salärkosten Doktoranden und Postdocs
Für aktuelle Salärkosten bitte die Webseite Lohn des Welcome Centers der ETH Zürich konsultieren. Die angegebenen Zahlen beinhalten keine Sozialversicherungsbeiträge, die dann noch zu addieren sind.
Schutz von Projekterfindungen und Verwertung von Projektergebnissen
Die ETH Zürich kennt grundsätzlich drei Standardmodelle:
Jeder trägt seine Kosten selbst
Jeder schützt seine Projektergebnisse selbst, bei gemeinsamen Ergebnissen sprechen sich die Parteien vorgängig ab. Nutzungsrechte an Projektergebnissen der ETH Zürich über die Nutzung im gemeinsamen Projekt hinaus sind Verhandlungssache.
Nicht-exklusive Nutzung
Der Wirtschaftspartner bezahlt der ETH Zürich die direkten Kosten des Projektes plus einen Aufschlag von 10%. Dafür erhält der Wirtschaftspartner in seinem klar definierten Anwendungsgebiet:
- Ein nicht exklusives Nutzungsrecht an allen Projektergebnissen, inklusive an Projektschutzrechten.
- Wo die Projektumstände das erlauben, ein Verhandlungsrecht für Exklusivrechte an durch ihn finanzierten Projektschutzrechten der ETH Zürich und – wo angemessen – auch an im Projekt erstellter Software.
Exklusive Nutzung
Der Wirtschaftspartner bezahlt der ETH Zürich die direkten Kosten des Projektes plus einen Aufschlag von 45%. Dafür erhält der Wirtschaftspartner in seinem klar definierten Anwendungsgebiet:
- Ein nicht exklusives Nutzungsrecht an allen Projektergebnissen, inklusive an Projektschutzrechten.
- Zudem kann der Wirtschaftspartner Patentanmeldungen im eigenen Namen einreichen und sich die entsprechenden Rechte an Projekterfindungen von der ETH Zürich ohne zusätzliche Abgeltung übertragen lassen. Im Gegenzug erteilt er der ETH Zürich eine kostenlose Lizenz ausserhalb seines Anwendungsgebietes für alle Nutzungsarten mit dem Recht zur Unterlizenzierung.