Rechte an Innovedum Projekten

Bedingungen, Lizenzen und Urheberrechte

Allgemeine Bedingungen der ETH

Mit einem Innovedum-Antrag nehmen Sie die folgenden Allgemeinen Bedingungen zur Kenntnis:

  1. Der ETH Zürich gehören gemäss Art. 36 Abs. 1 ETH-Gesetz mit Ausnahme der Urheberrechte alle Rechte an Immaterialgütern, die von Personen im Arbeitsverhältnis in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind. Bei Computerprogrammen liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei der ETH Zürich.
  2. Sollten im Rahmen des Innovedum-Projektes Erfindungen entstehen, gelten die Regelungen der Immaterialgüter- und Beteiligungsverordnung des ETH-Rates (RSETHZ 125) bzw. die Verwertungsrichtlinien der ETH Zürich (RSETHZ 440.4).
  3. Erfolgt eine kommerzielle Verwertung von urheberrechtlichen Werkexemplaren, die aus dem Innovedum-Projekt entstanden sind (z.B. Herausgabe Lehrbuch), dann haben allfällige Honorareinnahmen an die entsprechende Einheit der ETH Zürich (Abteilung, Departement, Institut, Professur) zu gehen.
  4. Eine Auslizenzierung von Software (z.B. für Open Source), die im Rahmen eines Innovedumprojekts entsteht, ist möglich. Als Ansprechpartner für Auslizenzierungen und Ausgründungen generell steht an der ETH die IP & Licensing Group zur Verfügung.
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