Dokumentenlieferdienst der ETH-Bibliothek ist zulässig
Der Versand von Kopien und Scans wissenschaftlicher Aufsätze durch Bibliotheken ist mit dem Urheberrecht vereinbar. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht und hebt das Urteil des Zürcher Handelsgerichts auf.
Die Beschaffung und Bereitstellung von Informationen aller Art sowie deren Erschliessung und kundengerechte Präsentation gehört traditionell zum Kerngeschäft jeder wissenschaftlichen Bibliothek. Zu diesen Aufgaben gehört auch der Versand von Kopien und Scans wissenschaftlicher Aufsätze.
Ende des Jahres 2011 haben mit den Verlagen Elsevier, Springer und Georg Thieme drei international renommierte Unternehmen gegen die ETH Zürich bzw. die ETH-Bibliothek Klage beim Handelsgericht Zürich erhoben mit dem Ziel, den bestens eingeführten Dokumentenlieferdienst für Kundinnen und Kunden innerhalb der Schweiz verbieten zu lassen.
Die wesentlichen Argumente der Kläger waren hierbei die Angaben der Verlagsvertreter, dass diese eigene Dokumentenlieferdienste unterhalten würden und dass darüber hinaus die Aktivitäten der ETH-Bibliothek gegen die einschlägigen Bestimmungen des Schweizer Urheberrechtes verstossen würden.
Handelsgericht folgte Argumentation der Kläger
Mit Urteil vom 7. April 2014 ist das Handelsgericht Zürich der Argumentation der genannten Verlage weitgehend gefolgt und hat der ETH-Bibliothek untersagt, den angesprochenen Dokumentenlieferdienst, also den Versand von Aufsatzkopien gegen Vergütung, weiterzuführen. Darüber hinaus machte das Urteil auch einige Aussagen hinsichtlich des sogenannten „Werkbegriffes“, deren Befolgung nicht unerhebliche Konsequenzen für alle Bibliotheken der Schweiz hätte haben können. Gegen dieses Urteil hat die ETH Zürich am 20. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht, die zum Ziel hatte, das Urteil vom April aufheben zu lassen, um den erfolgreichen Dokumentenlieferdienst auch zukünftig fortführen zu können.
Wissenschaft und Lehre behalten Oberhand
Am 28. November 2014 ist nun die Entscheidung des Bundesgerichtes ergangen, und die ETH Zürich hat in allen Punkten einen Erfolg erzielt. Das vorhergehende Urteil wurde in allen Punkten aufgehoben und die Klage der genannten Verlage in allen Punkten abgewiesen. Somit wird es auch in Zukunft möglich sein, Aufsatzkopien an interessierte Nutzerinnen und Nutzer innerhalb der Schweiz zu versenden und auf diese Weise die Wissenschaftslandschaft aktiv zu unterstützen.
Somit lässt sich an dieser Stelle festhalten, dass im vorliegenden Fall die Interessen von Wissenschaft, Forschung und Lehre gegenüber den kommerziellen Interessen einiger Verlage die Oberhand behalten haben. Die Standhaftigkeit der ETH Zürich hat auf diese Weise einen nicht unbedeutenden Beitrag zur Sicherung des Wissenschaftsstandortes Schweiz beigetragen.