Ablauf des Berufungsverfahrens

Der Präsident der ETH Zürich trägt die Verantwortung für das Berufungsverfahren und engagiert sich persönlich bei allen Entscheidungen. Bei der Durchführung des Berufungsverfahrens wird der Präsident durch den Stab Professuren unterstützt.

Berufungsverfahren

Das Berufungsverfahren gliedert sich in folgende Phasen:

Ausschreibung der Professur und Konstituierung der Berufungskommission

Die Professur wird in einschlägigen internationalen Publikationsorganen ausgeschrieben und über existierende Beziehungsnetze des Departements bekannt gemacht. Zudem sind die Angehörigen des Departements gebeten, ihr internationales Netzwerk gezielt zur Gewinnung von Kandidatinnen und Kandidaten zu nutzen.

Die Berufungskommission wird durch den Präsidenten konstituiert, der auch die Kommissionsvorsitzende/den Kommissionsvorsitzenden bestimmt; diese stammen grundsätzlich aus einem anderen Fachbereich. Zwingend in der Berufungskommission vertreten sein muss die Departementsvorsteherin/der Departementsvorsteher. Neben weiteren Vertreterinnen/Vertretern der ETH Zürich werden Angehörige der ETH Lausanne und der Universität Zürich eingeladen, sofern das entsprechende Gebiet dort vorhanden ist. Zudem nimmt eine Vertreterin/ein Vertreter des Mittelbaus respektive zwei der Studierenden und Vertreterinnen/Vertreter ausländischer wissenschaftlicher Institutionen sowie der Industrie Einsitz. Eine Vertreterin/ein Vertreter der ETH-internen Professorenschaft wird als Ansprechperson bestimmt. In jeder Berufungskommission übernimmt ein stimmberechtigtes Mitglied die Rolle des Gender and Diversity Advocates. In der Berufungskommission müssen zudem in der Regel mindestens drei Frauen auf Professurenebene Einsitz nehmen.

Der Präsident instruiert in einem Gespräch die Kommissionsvorsitzende/den Kommissionsvorsitzenden, die Departementsvorsteherin/den Departementsvorsteher und die Ansprechpartnerin/den Ansprechpartner über die Hintergründe und Bedeutung der ausgeschriebenen Professur und weist auf allfällige Besonderheiten hin. Er fordert die Berufungskommission zudem auf, die gezielte Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten auch während des laufenden Berufungsverfahrens weiterzuführen.

Die Berufungskommission nimmt unter der Leitung der/des Kommissionsvorsitzenden die Sichtung der eingegangenen Bewerbungen vor und selektioniert die einzuladenden Kandidatinnen und Kandidaten (Grössenordnung vier bis sechs Personen; wenn möglich, mindestens zwei davon weiblich). Sie ermittelt zudem - in Zusammenarbeit mit dem Departement - weitere in Frage kommende Personen und spricht sie auf ihr Interesse an der offenen Stelle an. Nach in der Regel öffentlichen Vorträgen und geschlossenen Interviews mit der Berufungskommission erstellt die Kommission eine rangierte Berufungsempfehlung zuhanden des Präsidenten. Diese Liste sollte nach Möglichkeit mindestens eine Kandidatin enthalten. Gutachten werden an der ETH Zürich bei Professorenberufungen auf Stufe Vollprofessur nur ausnahmsweise eingeholt, bei Bedarf ist die Berufungskommission aber frei, solche anzufordern.

Die/der Kommissionsvorsitzende trägt dem Präsidenten die Empfehlung der Berufungskommission vor. Der Rektor, der Vizepräsident Forschung und die Vizepräsidentin Wissenstransfer und Wirtschaftsbeziehungen erhalten vorgängig die Möglichkeit, zu dem Kandidatenvorschlag der Kommission Stellung zu beziehen. Der Präsident entscheidet, ob er die Empfehlung direkt annimmt, weitere Erkundigungen vornimmt oder die von der Kommission in die Liste aufgenommenen Personen vor einem Entscheid hinsichtlich der Aufnahme von Verhandlungen vorerst persönlich kennenlernen möchte.

Im Auftrag des Präsidenten analysiert der Stab Professuren zusammen mit dem betroffenen Departement die Ausstattungswünsche der Spitzenkandidatin/des Spitzenkandidaten. Der Präsident handelt das endgültige Angebot (einschliesslich persönlicher Bezüge) aus.

Annahme der Offerte und Ernennungsantrag an den ETH-Rat

Nach Annahme der Offerte durch die Kandidatin/den Kandidaten geht ein Ernennungsantrag an den ETH-Rat.

Direktberufung

In Ausnahmefällen, z.B. für die Gewinnung herausragender Wissenschaftspersönlichkeiten, eröffnen die rechtlichen Grundlagen die Möglichkeit der Direktberufung. Dabei wird vom regulären Berufungsverfahren abgewichen, indem auf eine offene Ausschreibung und den Einsatz einer Berufungskommission verzichtet wird und das Departement dem Präsidenten oder der Präsidentin einen Direktberufungsantrag unterbreitet. Ein solcher Antrag hat neben einer ausführlichen Begründung für diesen ausserordentlichen Schritt mindestens fünf Gutachten zu enthalten und muss von einer überwiegenden Mehrheit der Professorenkonferenz des Departements unterstützt werden.

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